256 II. Strafpolizei.
setzbuchs als Vormünder berufenen Personen zum Vormunde der auf
Grund der 88 3 ff. in der Anstalt untergebrachten Zöglinge bestellt werden.
Das Gleiche gilt für Zöglinge, die unter der Aufsicht des Vorstandes
der Anstalt in einer von ihm ausgewählten Familie erzogen werden; liegt
die Beaufsichtigung der Zöglinge einem von dem verpflichteten Kommunalverbande
bestellten Beamten ob, so kann dieser auf Antrag des Kommunalverbandes
statt des Vorstandes der Anstalt zum Vormunde bestellt
werden.
Neben dem nach den Vorschriften des Abs. 1, 2 bestellten Vormund
ist ein Gegenvormund nicht zu bestellen. Dem Vormunde stehen die nach
* 1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu.
8 13.14) Die Fürsorgeerziehung endigt mit der Minderjährigkeit.
Die frühere Aufhebung der Fürsorgeerziehung erfolgt durch Beschluß
des Kommunalverbandes von Amts wegen oder auf Antrag der Eltern
oder des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, wenn der Zweck der
Fürsorgeerziehung erreicht oder die Erreichung des Zweckes anderweit
sichergestellt ist. Die Aufhebung kann unter Vorbehalt des Widerrufs
beschlossen werden.
Gegen den ablehnenden Beschluß des Kommunalverbandes kann der
Antragsteller binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung
ab die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts anrufen. Gegen
den Beschluß des Vormundschaftsgerichts findet die Beschwerde statt. 15)
Die Beschwerde des Kommunalverbandes hat aufschiebende Wirkung.
Ein abgewiesener Antrag darf vor dem Ablaufe von sechs Monaten
nicht erneuert werden.
8 14. Die Provinzialverbände, in der Provinz Hessen-Nassau die
Bezirksverbände der Regierungsbezirke Wiesbaden und Kassel, der Lauenburgische
Landeskommunalverband, der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
Lande sowie der Stadtkreis Berlin sind verpflichtet, die Unterbringung
der durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts zur Fürsorgeerziehung
überwiesenen Minderjährigen in einer den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechenden Weise zu bewirken. Sie haben für die Errichtung
von Erziehungs= und Besserungsanstalten zu sorgen, soweit es an Gelegenheit
fehlt, die Zöglinge in geeigneten Familien sowie in öffentlichen,
kirchlichen oder privaten Anstalten unterzubringen, auch soweit nöthig für
ein angemessenes Unterkommen bei der Beendigung der Fürsorgeerziehung
zu sorgen.
14) AusfBest. IX. der Eltern oder des gesetzlichen Ver-15)
Das Amtsgericht soll dem zu= treters des Minderjährigen zurückgeständigen
Kommunalverbande den Be= wiesen worden ist, mit den Akten zur
schluß des Landgerichts oder des Kammer-Kenntnisnahme vorlegen Vf. 30. April 02
gerichts, durch welchen die Beschwerde (IMB. 91, M. 100).