Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

256  II.  Strafpolizei.

setzbuchs  als  Vormünder  berufenen  Personen  zum  Vormunde  der  auf
Grund  der  88  3  ff.  in  der  Anstalt  untergebrachten  Zöglinge  bestellt  werden.

Das  Gleiche  gilt  für  Zöglinge,  die  unter  der  Aufsicht  des  Vorstandes
der  Anstalt  in  einer  von  ihm  ausgewählten  Familie  erzogen  werden;  liegt
die  Beaufsichtigung  der  Zöglinge  einem  von  dem  verpflichteten  Kommunalverbande
  bestellten  Beamten  ob,  so  kann  dieser  auf  Antrag  des  Kommunalverbandes
  statt  des  Vorstandes  der  Anstalt  zum  Vormunde  bestellt
werden.

Neben  dem  nach  den  Vorschriften  des  Abs.  1,  2  bestellten  Vormund
ist  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen.  Dem  Vormunde  stehen  die  nach
*  1852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiungen  zu.

8  13.14)  Die  Fürsorgeerziehung  endigt  mit  der  Minderjährigkeit.

Die  frühere  Aufhebung  der  Fürsorgeerziehung  erfolgt  durch  Beschluß
des  Kommunalverbandes  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der  Eltern
oder  des  gesetzlichen  Vertreters  des  Minderjährigen,  wenn  der  Zweck  der
Fürsorgeerziehung  erreicht  oder  die  Erreichung  des  Zweckes  anderweit
sichergestellt  ist.  Die  Aufhebung  kann  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs
beschlossen  werden.

Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  des  Kommunalverbandes  kann  der
Antragsteller  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung
  ab  die  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  anrufen.  Gegen
den  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  findet  die  Beschwerde  statt.  15)
Die  Beschwerde  des  Kommunalverbandes  hat  aufschiebende  Wirkung.

Ein  abgewiesener  Antrag  darf  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
nicht  erneuert  werden.

8  14.  Die  Provinzialverbände,  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  die
Bezirksverbände  der  Regierungsbezirke  Wiesbaden  und  Kassel,  der  Lauenburgische
  Landeskommunalverband,  der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen
  Lande  sowie  der  Stadtkreis  Berlin  sind  verpflichtet,  die  Unterbringung
  der  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  zur  Fürsorgeerziehung
  überwiesenen  Minderjährigen  in  einer  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  entsprechenden  Weise  zu  bewirken.  Sie  haben  für  die  Errichtung
von  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  zu  sorgen,  soweit  es  an  Gelegenheit
  fehlt,  die  Zöglinge  in  geeigneten  Familien  sowie  in  öffentlichen,
kirchlichen  oder  privaten  Anstalten  unterzubringen,  auch  soweit  nöthig  für
ein  angemessenes  Unterkommen  bei  der  Beendigung  der  Fürsorgeerziehung
zu  sorgen.

14)  AusfBest.  IX.  der  Eltern  oder  des  gesetzlichen  Ver-15)

  Das  Amtsgericht  soll  dem  zu=  treters  des  Minderjährigen  zurückgeständigen
  Kommunalverbande  den  Be=  wiesen  worden  ist,  mit  den  Akten  zur
schluß  des  Landgerichts  oder  des  Kammer-Kenntnisnahme  vorlegen  Vf.  30.  April  02
gerichts,  durch  welchen  die  Beschwerde  (IMB.  91,  M.  100).