Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K.  32.  Wenn  solchergestalt  bei  gemeinschaftlichen  Huͤtungen  die?

Näbere  Bemmungen.


Theilnehmungsrechte  selbst  feststehen,  dahingegen  aber  das  Maaß  und  Ver=  à)  Bel  G.-hältnig

  der  Theilnahme  eines  jeden  einzelnen  Interessenten  nicht  durch.  Urkunden,
  Judikate  oder  Statuten  besiimme  ist,  so  soll  dieses  Maaß  und  Verder

  Theilung  vorhergegangenen  Zehn  Jahren  festgestellt  werden.

4K.  33.  Dieser  Besitzstand  wird  nach  der  Zahl  des  Biehes,  nach  der
Art  desselben,  und  nach  den  Zeiträumen,  mit  und  in  welchen  jährlich  jeder
Theilnehmer  die  Hütung  ausgeübt  hat,  dergestalt  berechnet,  daß  dabei  der
Durchschnitt  aller  drei  Sätze  aus  den  vorgedachten  Zehn  Jahren  zum  Grunde
gelegt  wird.  Es  werden  jedoch  dabei

a)  die  Viehzahl  verarmter  oder  durch  Unglücksfälle  betroffener  Mitglieder
bis  zu  der  Mittelzahl  erhöhet,  die  andere  seiner  Klasse  gewöhnlich  gehalten
  haben,  und  bis  zu  eben  dieser  Zahl  der  Wiebstand  derjenigen

vermindert,  welche  denselben  darüber  hinaus  erweitert  haben;  und

b)  Unglücksjahre,  in  welchen  durch  Seuchen,  Krieg  u.  s.  w.  der  Viehstand
vermindert  worden,  übergangen,  und  dafür  die  unmittelbar  vorhergehenden
  früheren  Jahre  zur  Berechnung  gezogen.

§.  3XA.  Nur  dann,  wenn  entweder  der  zehnjährige  Besitzstand  nach
vorstehenden  Regeln  nicht  zuverlässig  auszumitteln  ist,  oder  aber  von  einzelnen
Theilnehmern  erwirsen  wird,  daß  sie  von  ihrem  (übrigens  feststehenden)
Rechte  in  den  letzten  zehn  Jahren  gar  keinen,  oder  doch  einen  minderen  Gebrauch
  gemacht  haben,  als  wozu  sie  erweislich  durch  Urkunden,  Indikate
und  Statuten  befugt  waren,  soll  das  Theilnahmeverhältniß  nach  den  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  I.  Titel  22.  &.  900.  und  folg.
berechnek,  jedoch  alsdann  dabei  Nachstehendes  beobachtet  werden.

6.  35.  Oas  Fucter  von  Ländereien,  welche  ausserhalb  der  Feldmark
des  berechtigten  Guts  belegen  sind,  ist  alsdann  mir  zu  berücksichtigen,  wenn
die  Ländereien  entweder  schon  bei  der  Verleihung  des  Rechts  zu  dem  berechtigten
  Gute  gehört  haben,  oder  seit  rechtoverjahrter  Zeit  dabei  benutzt  worden.

K.  30.  Das  Fucter  von  Zehenten  wird  bei  der  Durchwinterungs-Berechnung
  dann  berücksechtigt:

1)  wenn  der  Jebente  auf  der  Feldmark  der  zur  Hütung  berechtigten  Theilnebmer
  erhoben  wird;

2)  wenn  der  Zeheme  außerbalb  dieser  Feldmark  entweder  seit  rechtsverlährter
  Zeit  bei  dem  berechtigten  Gute  gewesen,  und  das  Stroh  davon
zu  demselben  benutzt  worden,  oder  wenn  er  von  einem  Hütungsberechtigten
  erworben  worden,  der  das  Futter  davon  in  Berechnung  zu  bringen
  befugt  war.  ·

Dahin

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einweiden.
aa)  Berech

nung  nach

bältaig  in  der  Regel  nach  dem  Besttstande  in  den  letzten,  der  Einleicung  e  Besto

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