Metadata : Militärstrafgerichtsordnung.

364  Militärstrafgerichtsordnung.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,!)  so  ist  das  Urtheil
auch  dem  Vertheidiger  zuzustellen.

1)  -  *  357  Abs.  2  RöStrPO.

2)  Die  Zustellung  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  der
Gerichtsherr  I.  Instanz  die  Einlegung  der  Berufung  für  formell
unzulässig  hält.  Der  Verzicht  auf  Zustellung  des  Urteils  ist
niemals  zulässig.  RMGer.  PE.  VI,  77,  VIII,  23.

Vgl.  Koppmann  S.  729  A.  2.

3)  Dagegen  ist  die  Zustellung  des  Urteils  an  den  Angeklagten
  dann  nur  zweckmäßig,  nicht  aber  unbedingt  erforderlich,
  wenn  das  Rechtsmittel  nicht  von  dem  letzteren,  sondern
von.  dem  Gerichtsherrn  eingelegt  ist.  RMGer.  I.  3.  Aug.  1901.

.  1,260.

4)  Die  Zustellung  an  den  Verteidiger  hat  zu  erfolgen,
wenn  sich  der  Angeklagte  in  Untersuchungshaft  oder  in
Strafhaft  befindet.  RMGer.  I.  27.  Aug.  1903.  E.  6,15.
Ebenso  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  366.  Aber  nur  dann,  wenn
die  Bestellung  des  Verteidigers  vor  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist
  erfolgt  —  RMGer.  I.  22.  Dez.  1902.  E.  4,120  —  oder  die
Wahl  des  Verteidigers  vor  diesem  Zeitpunkt  dem  zuständigen
Gerichtsherrn  bekannt  gegeben  ist.

382.1)  Sind  vom  Angeklagten  bei  Einlegung  der
Berufung  bestimmte  Beschwerdepunkte  nicht  aufgestellt,
ist  namentlich  nicht  klar  erkennbar,  ob  er  die  auf  die
Schuldfrage  bezügliche  Entscheidung  oder  welchen  anderen
Theil  des  Urtheils  er  anfechten  will,  so  ist  er  durch  einen
Gerichtsoffizier  oder  einen  Kriegsgerichtsrath  18)  darüber
zu  vernehmen,  weshalb  und  inwieweit  das  Urtheil  von
ihm  angefochten  wird.

Bei  der  Vernehmung  hat  sich  der  Gerichtsoffizier
oder  Kriegsgerichtsrath  jeder  Einwirkung  auf  die  Entschließung
  des  Angeklagten  zu  enthalten.

Ist  die  im  Absatz  1  vorgeschriebene  Vernehmung
nicht  durchführbar,  so  gilt  im  Zweifel  der  ganze  Inhalt?)
  des  Urtheils  als  angefochten.  2)  20)  2  c)  3)  4)  5)

1)  2r.  §  359  NStr  .

1à)  Durch  die  Vernehmung  des  Angeklagten  seitens  eines
Amtsrichters  kann  die  nach  5  382  MStrG.  vorgeschriebene