364 Militärstrafgerichtsordnung.
Ist der Angeklagte verhaftet,!) so ist das Urtheil
auch dem Vertheidiger zuzustellen.
1) - * 357 Abs. 2 RöStrPO.
2) Die Zustellung hat auch dann zu erfolgen, wenn der
Gerichtsherr I. Instanz die Einlegung der Berufung für formell
unzulässig hält. Der Verzicht auf Zustellung des Urteils ist
niemals zulässig. RMGer. PE. VI, 77, VIII, 23.
Vgl. Koppmann S. 729 A. 2.
3) Dagegen ist die Zustellung des Urteils an den Angeklagten
dann nur zweckmäßig, nicht aber unbedingt erforderlich,
wenn das Rechtsmittel nicht von dem letzteren, sondern
von. dem Gerichtsherrn eingelegt ist. RMGer. I. 3. Aug. 1901.
. 1,260.
4) Die Zustellung an den Verteidiger hat zu erfolgen,
wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft oder in
Strafhaft befindet. RMGer. I. 27. Aug. 1903. E. 6,15.
Ebenso Ditzen, Goltd. Bd. 52 S. 366. Aber nur dann, wenn
die Bestellung des Verteidigers vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
erfolgt — RMGer. I. 22. Dez. 1902. E. 4,120 — oder die
Wahl des Verteidigers vor diesem Zeitpunkt dem zuständigen
Gerichtsherrn bekannt gegeben ist.
382.1) Sind vom Angeklagten bei Einlegung der
Berufung bestimmte Beschwerdepunkte nicht aufgestellt,
ist namentlich nicht klar erkennbar, ob er die auf die
Schuldfrage bezügliche Entscheidung oder welchen anderen
Theil des Urtheils er anfechten will, so ist er durch einen
Gerichtsoffizier oder einen Kriegsgerichtsrath 18) darüber
zu vernehmen, weshalb und inwieweit das Urtheil von
ihm angefochten wird.
Bei der Vernehmung hat sich der Gerichtsoffizier
oder Kriegsgerichtsrath jeder Einwirkung auf die Entschließung
des Angeklagten zu enthalten.
Ist die im Absatz 1 vorgeschriebene Vernehmung
nicht durchführbar, so gilt im Zweifel der ganze Inhalt?)
des Urtheils als angefochten. 2) 20) 2 c) 3) 4) 5)
1) 2r. § 359 NStr .
1à) Durch die Vernehmung des Angeklagten seitens eines
Amtsrichters kann die nach 5 382 MStrG. vorgeschriebene