Full text : Staats-Lexikon.

Armateur  —  Armenrecht.

Musterbild  der  antiken  Demokratie  erscheint,
  so  wurde  die  A.  gan)  besonders
durch  Sparta  repräsentiert.  Auch  die  altrömische
  Republik  mit  ihrer  Patriziererrschaft
  war  recht  eigentlich  eine  A.
enso  hat  man  das  frühere  Deutsche
Reich  in  der  Zeit  des  Verfalls,  als  die
kaiserliche  Autorität  lediglich  ein  Schattenbild
  und  die  Regierungsgewalt  in  den
einzelnen  Territorien  in  den  Händen  einer
roßen  Anzahl  von  Kurfürsten,  Fürsten,
rafen,  weltlichen  und  geistlichen  Herren
war,  nicht  mit  Unrecht  als  eine  A.  bezeichnet.
  Auch  in  dem  Freistaat  Venedig  hat
sich  lange  Zeit  hindurch  die  aristokratische
Etaatsfernn  erhalten.  Wenn  aber  auch
der  Begriff  der  A.  heutzutage  als  Staatsbeherrschungsform
  picht  mehr  von  praktischer
  Bedeutung  ist,  so  spricht  man  doch
noch  von  A.  in  dem  Sinn,  daß  man  darunter
  eine  bevorzugte  Klasse  der  Staatsangehörigen
  versteht,  und  zwar  ist  es  zus
meist  die  Geburts-(Standes-,  Erb-Aristokratie,
  welte  man  dabei  im  Auge
hat,  also  der  Adel  (s.  d.).  Aber  auch  von
einer  Beamten=  und  von  einer  Geldaristokratie
  (Plutokratie)  wird  in
ebendiesem  Sinn  gesprochen,  wie  ja  auch
nicht  selten  von  einer  A.  des  Geistes  die
Rede  ist,  welcher  ein  besonderer  Grad  von
Bildung  eine  bevorzugte  Stellung  einräumt.
  Aristokrat  wird  der  Zugehörige
oder  der  Anhänger  der  A.,  namentlich  der
Geburtsaristokratie,  genannt;  Aristokratismus
  ist  die  ausgesprochene  Vorliebe
  für  aristokratische  Vorrechte  und  Gebräuche.
  Aristokratisierend  nennt
man  eine  Staatsverfassung,  welche  zwar
nicht  die  A.  als  Spnatsbeherschungesorm
aufweist,  aber  gleichwohl  einen  gewissen
aristokratischen  Zug  und  Charakter  erkennen
  läßt,  wie  dies  namentlich  bei  der  englischen
  Staatsverfassung  der  Fall  ist.

Armateur  sa&  spr.  öhr),  s.  v.  w.  Kaper.

Armatür  (  z4p  die  Ausrüstung  eines
Schiffs,  einer  Festung  oder  eines  einzelnen
  Soldaten.

Armee  (franz.),  Kriegsheer;  die  gesamte
  Truppenmacht  eines  Staats;  dann
auch  eine  größere  Truppenmasse,  welche
unter  einem  Oberbefehlshaber  auf  einem
bestimmten  Kriegsschauplatz  in  Thätigkeit

Staatslerikon.

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tritt,  teils  nach  dem  Zweck  (z.  B.  Okkupations-,
  Observationsarmee),  teils  nach
dem  Schauplatz  ihrer  Thätigkeit  (z.  B.
Mainarmee,  Loirearmee,  Nordarmee  2c.)
benannt.  Armeekorps,  eine  aus  Truppenkörpern
  von  allen  Waffengattungen  zuslammengezete
  Heeresabteilung,  groß  genug,
  um  elbständig  doerieren  zu  können.
Trmenpflege.  Während  im  Mittelalter
  die  A.  zumeist  in  den  Händen  der
Kirche  war,  hat  in  neuerer  Zeit  der  Staat
dieselbe  mehr  und  mehr  in  die  Hand  genommen
  und  namentlich  die  Gemeinden
zur  öffentlichen  Unterstützung  hilfsbedürftiger
  Personen  herangegagen.  Die  Armenpolizei
  ist  ein  wichtiger  Teil  der
öffentlichen  Verwaltung,  namentlich  in
den  größern  Städten  zumeist  besondern
Körperschaften  (Armendeputationen,  Armenpflegschaftsräten
  2c.)  übertragen;  auch
ist  die  Privatwohlthätigkeit  durch  zahlreiche
  Vereine  einigermaßen  organisiert
worden.  Für  das  Deutsche  Reich,  mit
Ausnahme  von  Bayern  und  Elsaß-Lothringen,
  sind  die  Bedingungen,  unter
welchen  die  öffentliche  Unterstützung  zu  gewähren
  ist,  durch  das  Bundesgesetz  über
den  Unterstütungswohnsit.  (s.  d.)  vom
6.  Juni  1870  und  durch  die  Ausführungsbestimmungen
  der  Einzelstgaten  geregelt.
Armenrecht,  das  Recht  einstweiliger
Befreiung  von  den  Kosten  eines  bürgerlichen
  Rechtsstreits,  welches  nach  der  deutschen
  Zivilprozeßordnung  diejenige  Partei
für  sich  in  Ansproch  nehmen  kann,  welche
außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung
des  für  sie  und  für  ihre  Familie  notwendigen
  Lebensunterhalts  die  Kosten  des
Prozesses  zu  bestreiten.  Das  Gesuch  um
Verwilligung  des  Armenrechts  muß  von
einem  obrigkeitlichen  Zeugnis  begleitet
sein,  in  welchem  unter  Angabe  des  Standes
  oder  Gewerbes,  der  Vermögens=  und
Femilienperhälinise  der  Partei  sowie  des
etrags  der  von  dieser  zu  entrichtenden
direkten  Staatssteuern  das  Unvermögen
zur  Bestreitung  der  Prozeßkosten  ausrücklich
  bezeugt  wird.  Einer  solchen  Partei
  kann  das  Gericht  von  Amts  wegen  einen
Rechtsanwalt  beiordnen.  Vgl.  Deutsche
Zivilprozeßordnung,  1#8  106  5  Deutsche
Rechtsanwaltsordnung,  §8#  B"  ,  37.