Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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nigen, gegen welche wegen vermutheter oder erwiesener Theilnahme an demago- 
gischen Umtrieben, von Seiten des Staats, Maaßregeln genommen worden sind, 
sofort um so mehr zu verfahren, als gegenwärtig alle dieserhalb seit dem Jahre 
1819. eingeleitere Untersuchungen beendigt sind. Sie haben hierüber mit dem 
Minister des Innern und der Polizei Rücksprache zu nehmen und Ich gebe Ihnen, 
den Staatsminister von Schuckmann auf, dem Staatsminister Freiherm von 
Altenstein nicht nur alle die gegen Beamte seines Ressorts bisher ermitrelte 
oder vielleicht künfrig noch vorkommende Data, sondern auch insbesondere dieje- 
nigen öffentlichen Lehrer anzugeben, welche Ihrer Ansicht nach von ihren Posten 
zu entfernen sind. 
Sie beide haben über gänzliche Entfernung oder Versetzung definitiv zu ent- 
scheiden, in soweit die betreffenden Beamten zu der oben ad 5. bezeichneten Ka- 
thegorie nicht gehören. Die Mitglieder der betreffenden Abrheilung im Minisle- 
rium der geisilichen und Unterrichts-Angelegenheiten haben in jedem Falle ihre 
Ansicht schriftlich zu den Akten zu geben. 
Sollten Sie beide sich zu einem gemeinschaftlichen Beschlusse nicht vereini- 
gen können, so haben Sie die Sache beim Staatsministerium und zwar dergestialt 
zur Sprache zu bringen, daß der betreffende Oirektor in Ihrem, des Staatsmi- 
nisters Freiherrn von Altenstein Ministerium der Referent, und der Direktor 
der Polizei-Abtrheilung im Ministerio des Innern der jedesmalige Korreferent ist. 
Das Slaaleministerium entscheidet in diesem Falle. 
Die Ausführung des Beschlusses bleibt jedoch immer Ihnen, dem Staats= 
Minister Freiherrn von Altenstein und dem Staatsminister von Schuck- 
mann überlassen. 
Wenn dagegen von einem Beamten der oben ad S. angegiubenen Lathegorie 
die Rede ist, so haben Sie, die genannten zwei Staatsminister, in sofern Sie 
sich zu einem gemeinschaftlichen Beschlusse vereinigen, ohne Dazwischenkunft des 
Staatsministeriums unmittelbar an Mich zu berichten und Meine Entscheidung 
einzuholen. Können Sie sich nicht vereinigen, so isi die Sache auf die eben be- 
zeichnete Art im Staatsministerium zu erörtern und letzteres „at demnächst zur 
Entscheidung an Mich zu berichten. 
Da Ihnen, dem Staatsminister Freiherrn von Altenstein, die naͤhern 
Data über etwa verdächtige Individuen nicht bekannt seyn und hiernach in Ihrem 
Deparrement ohne Ihre Schuld, Anstellungen und Beförderungen, die Meinen 
Absichten nicht en#sprechen, vorkommen können, so beauftrage Ich Sie, von jetzt 
ab fünf Jahre lang vor einer neuen Anstellung oder Beförderung eines bffentlichen 
Lehrers, so wie Sie dies zu Meiner Zufriedenheit auch bisher schon oft gethan 
haben, die Aeußerung des Ministers des Innern und der Polizei über das betref- 
fende Individuum einzuholen. Ich überlasse Ihnen beiden, sich zu vereinigen, 
in welchen Fällen, die nach dem Grade des Lehrers und den individuellen Ver- 
hallnissen der Provinzen nicht allgemein bestimmt werden können, eine solche vor- 
gaͤngige
	        
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