Dritter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der
Kaufmannschaft.
§. 20. Die Kaufmannschaft kann die Verwaltung ihrer gemeinsamen
Angelegenheiren, welche derselben nach diesem Statute, oder als einer Korpo-
ration, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zukommen, nicht unmittel-
bar selbst besorgen.
Diese, und die freie Verfügung über die Gegenstände des gemeinsamen
Vermögens der Korporation, wird daher einer aus ihrer Mitte zu erwählenden
Behörde, die den Namen:
„Aelteste der Kaufmannschaft von Danzig“
führen soll, mit derselben Gewalt übertragen, welche der Kaufmannschaft als
Korporation zusieht.
6 2I. Die Aeltesten der Kaufmannschaft beschließen nach der Stür
menmehrheit über alle gemeinsamen Angelegenheiren der Kaufmannschaft allei,
ohne Rückfrage an die letztere, und ohne deren Genehmigung, vollgültig und ver-
bindend für alle Mitglisder, und sollen mithin die entgegenstehenden Besiimmun=
gen des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. ö. G. 133. 153. und 154. keine
Anwendung finden.
#. 22. Sie sind zur Vollzichung aller der Angelegenheiten und Geschäfte
der Kaufmannschaft, zu welchen nach dem Allgemeinen Landrecht Theil I.
Tit. 13. S6, 00. bis 100. eine Spezial-Vollmacht erfordert wird, kraft dieses
Statuts und zufolge ihrer Anstellung befugt.
. 23. Sie können auch Beiträge von den Korporationsgliedern zu noth-
wendigen und nutlichen Zwecken der Kaufmannschaft, als solcher, nach Anlei-
tung des Vten Abschnitts dieses Statuts beschließen.
§. 2. Die Aeltesten sind aber schuldig, der Kaufmannschaft von ihrer
Verwaltung jährlich Rechenschaft abzulegen.
§. 25. Außerdem sind sie, für ihre Beschlüsse, nur der Obrigkeit und
ihrem Gewissen verantwortlich.
Vierter Abschnitt.
Von der Bestellung der Aeltesten der Kaufmannschaft.
&. 20. Die Verwaltungsbehörde der Korporation besteht aus zwölf
männlichen Mitgliedern, von denen wenigstens zwei Drittheile ausschließlich aus
der Zahl der zur See= und großhandelnden Kaufleute besiehen mmussen; dagegen
soll die Wahl für das letzte Orittheil ganz frel seyn, so daß zu denselben sowohl
große als blos klein-handelnde Kaufleute gewählt werden können.
Jahrgang 1822. S g. 27.