Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

§. 3.Ist anderweitig aber der wirklich erfolgte Tod einer aus den er- 
wähnten Kriegen nicht zurückgekehrten Militairperson durch einen über alle Ein- 
wendungen erhabenen Jeugen auf den Grund eigener Wahrnehmung bekunder, 
so soll der Beweis dieses Todes für vollständig geführt erachret werden, wenn 
derjenige, welcher bei der Beweisführung das nächste Interesse hat, diese Beschei- 
nigung noch durch einen Eid dahin: 
daß er von dem Abwesenden und dessen Leben und Aufenthalt seit dessen 
Verschwinden, oder wenigstens seit dem Zosten November 1815. keine 
Nachrichten erhalten habe, 
bestätigt. In diesem Falle, wie in dem Falle des, wie sich von selbst versteht, 
der erfolgten Aufhebung der Verordnung vom ILten Januar 1817. ungeachtet, 
in Kraft bleibenden F. 35. Theil I. Titel I. des Allgemeinen Landrechts, bedarf 
es ebenfalls keines Verfahrens Behufs der Todeserklärung, sondern nur der 
Ertheilung eines Todtenscheins Seitens der Gerichts auf den Grund des aufge- 
nommenen Beweises. 
· Wenn weder der Tod noch eine schwere Verwundung erwiesen ist, 
und es uͤber das Leben des Vermißten seit dem beendigten Kriege gaͤnzlich an 
Nachrichten fehlt, so soll den Angehoͤrigen einer solchen nicht zuruͤckgekehrten 
Militairperson gleich nach der Verkuͤndung dieses Gesetzes frei siehen, auf eine 
Ediktalvorladung und Todeserklärung derselben nach Vorschrift der Allgemeinen 
Gerichrsordnung Theil I. Titel 37. S. 3. f. anzutragen. 
&# #Was vorstehend §. I. bis J. von Militairpersonen überhaupt ver- 
ordnet isi, das gilt nicht nur von Ober= und Unteroffizieren und gemeinen Sol- 
daten, sondern auch von Kriegsbeamten, Knechten, Schanz= und ander Ar- 
beitern, imgleichen von dem Gesinde des Militairs und von allen solchen Personen, 
welche dem Lager und der Armee folgen müssen. 
§#. 6. Die Bestimmungen I. I. und 2. des gegenwärtigen Gesetzes, im- 
gleichen der F. ö. desselben, in soweit er sich auf die V. I. und 2. bezieht, sollen 
übrigens in sämmtlichen Provinzen und Landestheilen Unserer Monarchie, ohne 
Ausnahme, zur Anwendung kommen. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns Höchsieigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Kôniglichen Insiegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den 22Zsbten Mai 1822. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 724.)
	        
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