Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Muster  V.

162  1883.

Das  Annotationsregister  ist  alljährlich  einmal  von  dem  Landgerichtsprästdenten
oder  von  einem  hierzu  beauftragten  Beamten  durchinsehen,  und  zu  prüfen,  bezüglich
welcher  Posten  nach  Maßgabe  der  Verhälmisse  des  Schuldners  oder  zur  Unter.
brechung  der  Verjährung  eine  Erneuerung  des  Beitreibungsverfahrens  geboten  erscheint
oder  die  Löschung  einzureeten  hat.

S.  26.
Kontrole  der  Kostenbuchung.

Der  Gerichtsschreiberei  liegt  die  Verpflichtung  ob.  darüber  zu  wachen,  daß  die
zu  den  Akten  berechneten  Gerichtskosten,  Kostenvorschüsse  und  Geldstrasen  ordnungsmähig
  durch  den  Kassenrendanken  gebucht  werden.  Dieselbe  hat  zu  diesem  Zwecke
für  jedes  Kalenderjahr,  nach  Befinden  jür  mehrere  Kalenderjahre  ein  Kosten-Kontrol,
verzeichniß  nach  dem  Muster  9  anzulegen  und  zu  führen.

Sofort  nach  Aufstellung  jeder  Gerichtskosten-  oder  Koslenvorschußberechnung
und  vor  Abgabe  der  betr.  Akten  an  den  Kassenrendanten  (5§.  7  und  23)  hat  der
Gerichtsschreiber  die  drei  ersten  Spalten  des  Kontrolverzeichnisses  auszufüllen  und
gleichzeitig  die  Nummer  desselben  zu  den  Akten  neben  der  Kostenberechnung  bezw.
der  Noliz  über  den  zu  erhebenden  Vorschuß  zu  vermerken.  Unter  diesen  Vermerk
hat  demnächst  der  Kassenrendant  den  Vermerk  der  entsprechenden  Nummer  des
Sportelbuchs  zu  seten  (5.  23  Schlußsatz).

Zur  Ausfüllung  der  zweiten  Spalte  des  Kontrolverzeichnisses  dient  das  Aktenzeichen
  der  Sache,  zu  welcher  die  Kosten  bezw.  Vorschüsse  berechnet  sind,  und  wenn
ein  solches  Aktenzeichen  nicht  vorhanden  ist,  die  einschlagende  Tagebuchs=  oder
Negistranden-Nummer.

Von  Zeit  zu  Zeit  und  zwar  regelmäßig  am  Schlusse  jeder  Woche,  spätestens
aber  am  Schlusse  jedes  Monaks  hat  die  Gerichtsschreiberei  durch  Vergleichung  ihres
Kontvolverzeichnisses  mit  den  vom  Kassenrendanten  zu  führenden  Büchern  sich  davon
zu  überzeugen,  daß  sämmtliche  im  Kontrolverzeichnisse  aufgeführten  Gerichiskostenund
  Vorschußposten,  sowie  Geldsirasen  richtig  und  vollständig  in  das  Sportelbuch
bezw.  die  Auslagenvorschüsse  in  das  Vorschußabrechnungsbuch  eingetragen  sind.  Zum
Beweise  der  stattgehabten  Kontrole  hat  der  Gerichtsschreiber  die  vierte  Spalte  des
Kontrolverzeichnisses  durch  Einstellung  der  Nummer  des  Sporlelbuchs  bezw.  Vorschußabrechnungsbuchs,
  unter  welcher  der  betr.  Gerichtskosten,  oder  Vorschußposten,
bezw.  die  Geldstrafe  gebucht  ist,  auszufüllen.