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dann aus denjenigen Gliedern, welche seit den letzten dre! Jahren nicht Mitglie-
der des Vorsieheramts gewesen, eine Kommission von Sieben Personen aus jeder
der obigen Sechs Klassen wenigstens eine, die binnen der nächsten vier Wochen
über die Beschwerde entscheider, und die Klasse bestimmt, in welche jeder der Be-
schwerdeführer zu setzen ist.
§. 72. Bis aber diese definitive Entscheidung erfolgt, müssen die Be-
schwerdeführer den auf sie von dem Vorsleheramte verkheilten Betrag zahlen.
§. 73. Das Vorsieheramt femigt den jährlichen Anschlag der gewöhn-
lichen Ausgaben. Außergewöhnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß
derselben von der Kasse gemacht werden.
&. 74. Die Gemeinkasse und die Hafenkasse von Memel, so wie die
Rechnungen davon, werden jede besonders geführt.
Die Hafenungelder dürfen bei persönlicher Verantworllichkeit der Mit-
slieder des Vorsteheramts und bei solidarischer Verpflichtung des Wiederersatzes
aus eigenen Mitteln nur zu den bestimmten Zwecken verwendet, und in keiner
Art Vorschüsse für die Gemeinkasse aus der Hafenkasse entnommen werden.
6. 75. Jährlich legt das Vorsieheramt der zur Wahl versammelten
Kaufmannschaft die Rechnung von den ihnen untergeordneten Kassen vor, und
vertheilt unter die Anwesenden gedruckte Auszüge davon.
## 70. Die Kaufmannschaft läßt diese Rechnungen durch eine aus ihrer
Mitte von der Wahlversammlung aus den Wahllisten zu ernennende Kommissien
von fünf Gliedern, die aber nicht zum Vorsteheramt gehdren dürfen, abnehmen,
und die Decharge darüber ertheilen.
Achter Abschniktt.
Von der Anstellung und Verpflichtung der Kassen-Rendanten.
H. 77. Sowohl zu der Gemein= als Hafenkasse werden aus dem Vor-
sieheramte drei Vorsteher auf drei Jahre gewählt, welche die Rendantur der Kasse
jahrlich unter sich wechseln, und mit ihrem Vermögen haften. Die Wahl darf
nur von dem Obeworsteher abgelehnt werden.
§S. 78. Die Vorsleher dieser Kassen können nur solche Zahlungen aus den-
selben leisten, welche nach dem (§. 7 3.) befläligten Erat fesistehen, und müssen in
Hinsicht der unbestimmten Ausgaben die Anweisung des Vorsteheramts nachsuchen.
§. 70. Sie legen beim Schlusse des Jahres dem Vorsteheramte Rech-
nung ab, welches das Weitere nach F. 05. zu besorgen, und sie mit Instruktio-
nen zu versehen hat.
§. 80. Die Vorsteher der Gemein= und Hafen-Baukasse sind nach drei-
jahriger Dienstzeit auf folgende drei Jahre von der Uebernahme aller Aemter für die
Kaufmannschaft frei, in sofern sie sich denselben nicht freiwillig unterziehen wollen.
Neun-