Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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ð. 90. Dem Vorsieheramte soll freisiehen, zujeder Zeit die nach §F. 87. und 89. 
ergangenen Strafbesiimmungen zu mildern, oder gänzlich wieder aufzuheben. 
Zehnter Abschnitt. 
Von der Suspension und dem Verluste der kaufmännischen 
Rechte. 
. 91. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporation sind unterbrochen, 
wenn das Mitglied unter Kuratel gesetzt wird, sich fuͤr zahlungsunfaͤhig erklaͤrt, 
oder in eine Kriminal-Untersuchung wegen solcher Verbrechen geräth, worauf 
gesetzlich die Strafe des Zuchthauses, der Strafarbeir, der Verlust der bürger- 
lichen Ehre, oder des Kaufmannsstandes stehet. 
§. 02. Die Wirkung der Suspension haftet nur auf der Person des Sus- 
pendirten, und nicht auf dem Gewerbe. Der Suspendirte kann daher 
weder an den Ehrenrechten der Mitgliedschaft der Korporation Theil nehmen, 
noch auf der Börse erscheinen, wohl aber kann seine Handlung während der Sus- 
pension durch einen persönlich fähigen Disponenten fortgesetzt werden: 
§. 03. Die Suspension wird aufgehoben: 
a) durch die Aufhebung der Kuratel; 
b) durch seine vollständige Absindung mit den Gläubigern, sey es durch Zah- 
lung, Erlaß oder Befristung; 
J0) wenn der Gemeinschuldner zum benelicium cessionis bonorum auf den 
Grund der Einmilligung seiner Gläubiger, oder durch ein Erkenntniß ge- 
lassen worden, auch kann er in diesem Falle selbst während des Konkurs- 
Prozesses eine neue Handlung eroͤffnen und fuͤhren; 
d) durch eine vollstaͤndige richterliche Freisprechung von der Anklage eines im 
Kriminal-Prozesse erörterten Verbrechens. 
§. Die Lossprechung bis auf weitern Beweis bewirkt dagegen die 
Aufbebung der Suspensson an sich nicht, vielmehr entscheidet alsdann das Vorste- 
heramt, ob die Suspension aufhören könne, ohne den Ruf der Korporation zu ge- 
fährden, oder ob sie blos forrgesetzt wereen müsse, oder ob der haftende Verdacht 
so dringend oder so erniedrigender Art sey, daß die gänzliche Ausschließung er- 
folgen musse. 
Die Gerichte sind in dieser Hinsicht gehalten, dem Vorsteheramte, auf 
sein Ansuchen, das abgefaßte Erkenntniß nebst den Gründen mitzutheilen. 
. S. Die kaufmannischen Rechte in Absicht des Standes und der Mit- 
gliedschaft gehen verloren: 
a) durch den Tod, unbeschadet jedoch der der Wittwe oder den Erben nach den 
allgemeinen Gesetzen in Verbindung mit diesem Statut zukommenden Rechte; 
b) durch
	        
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