2
—
4
5)
6)
(No.
— 168 —
uͤbergefahren. Imgleichen sind die in herrschaftlichen Angelegenheiten, auch
mit Freipaͤssen reisenden Koͤniglichen Offizianten von Erlegung des Fährgel-
des befreit.
Sind davon befreit der Koͤnigliche Vorspann, die Fuhren zum Transport der
Materialien zu Königlichen Bauten, zum Transport des Deputat-Brenn-
holzes für sämmtliche Königliche Offizianten und zum Transport der Lebens-
mittel und Fourage für das Militair.
)Wenn Eisbahn ist, wird von allen vorbenannten Sätzen die Hälfte in dem
Falle bezahlt, wenn der Fährmann Straße gegossen hat, und die Ueberge-
henden auf Verlangen begleitet werden oder die gegossene Straße gebrau-
chen. Findet das eine oder das andere nicht siatt, so darf auch Ueber-
fahrtsgeld nicht erhoben werden.
Ertraposten bezahlen das Fährgeld nach den geordneten Sätzen auch zugleich
für die Rückkehr der Ertraposipferde.
Alle ordinairen fahrenden und reitenden Poslen gehen frei.
Bei Strafe von Einem Thaler für jeden zuviel erhobenen Groschen dürfen
die vorstehenden Bestimmungen nicht übertreten werden.
Gegeben Berlin, den 20sten Mai 1822.
¶. s) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Buͤlow. v. Lottum.
727.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Juni 1822., wegen Anwendung des Stem-
pel-Tarifs bei Erkenntnissen gegen die Kapitaine und Rittmeister zweiter Klasse.
A- geschehene Anfrage setze Ich hiermit fest, daß die, im Stempel-Tarif vom
Iten März d. J. wegen der Staabs= Kapitaine und Staabs-Rittmeister, bei Er-
kenntnissen sub A. g. enthaltene Bestimmung, auch auf die, das mindere Gehalt
beziehenden Kapitaine und Rittmeister zweiter Klasse, Anwendung finden soll.
Berlin, den 7ten Juni 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Herrn Fürsten von Hardenberg.
(To. 728.)