Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

164  Ewiggeldprozeß  und  Verfahren  nach  §.  52  d.  Hyp.-G.

unstatthaft,  sie  durch  Konjekturen  ersetzen  zu  wollen.
Beide  Exekutionsarten  müssen  daher  als  gleichprivilegirt
  betrachtet  werden,  und  muß  man  demgemäß
  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  5)  derjenigen
  von  beiden  den  Vorrang  zugestehen,  welche
die  Prävention  für  sich  hat;  praevalet  jure,
qui  praevenit  tempore.

Nach  welchem  Augenblicke  sich  hier  die  Prävention
  bestimme  —  ob  nach  dem  Zeitpunkte  der  Klagestellung
  oder  nach  demjenigen  des  Zwangsveräußerungsdekretes,
  oder  endlich  nach  dem  Augenblicke
der  erkannten  wirklichen  Feilbietung  (Aufsteckung)  —,
könnte  bei  dem  Mangel  gesetzlicher  Anhaltspunkte
zweifelhaft  erscheinen.  Gegen  den  Zeitpunkt  der
Klagestellung  spricht  jedoch  auf's  Entschiedenste  6)
die  Erwägung,  daß  erst  durch  das  gerichtliche  Dekret
  des  Zwangsverkaufes  rechtlich  anerkannt  wird,
ob  das  Distraktionsrecht  des  Gläubigers  im  konkreten
  Falle  wirklich  stattfinde;  und  ebenso  erscheint
es  unbegründet,  erst  den  Moment  der  verfügten
wirklichen  Feilbietung  für  entscheidend  zu  halten  7),
weil  das  Verfahren,  welches  dem  Zwangsveräußerungsbeschlusse
  folgt,  nur  als  der  Vollzug  des  letzteren
  erscheint,  und  die  „rechtliche  Unmöglichkeit“,  ein
Objekt  gleichzeitig  zweimal  auszubieten  und  zu  verkaufen,
  auch  der  gleichzeitigen  Verfügung  des  Verkaufes
  einer  Sache  nach  Ewiggeld=  und  nach  Hypothekenrechten
  entgegensteht.  Es  bleibt  daher  nur
übrig,  den  Augenblick  des  Zwangsveräußerungs-=5)

  Puchta,  Pand.  §F.  30.  Note  c.

)  Val.  fr.  10.  D.  15,  1:  Occupare.  videlur,  non
qui  prior  lilem  conteslalus  esl,  sed  qui  prior  ad
senlenliam  jucdlcis  pervenit.

7)  Arnold  a.  a.  O.  S.  124.