164 Ewiggeldprozeß und Verfahren nach §. 52 d. Hyp.-G.
unstatthaft, sie durch Konjekturen ersetzen zu wollen.
Beide Exekutionsarten müssen daher als gleichprivilegirt
betrachtet werden, und muß man demgemäß
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen 5) derjenigen
von beiden den Vorrang zugestehen, welche
die Prävention für sich hat; praevalet jure,
qui praevenit tempore.
Nach welchem Augenblicke sich hier die Prävention
bestimme — ob nach dem Zeitpunkte der Klagestellung
oder nach demjenigen des Zwangsveräußerungsdekretes,
oder endlich nach dem Augenblicke
der erkannten wirklichen Feilbietung (Aufsteckung) —,
könnte bei dem Mangel gesetzlicher Anhaltspunkte
zweifelhaft erscheinen. Gegen den Zeitpunkt der
Klagestellung spricht jedoch auf's Entschiedenste 6)
die Erwägung, daß erst durch das gerichtliche Dekret
des Zwangsverkaufes rechtlich anerkannt wird,
ob das Distraktionsrecht des Gläubigers im konkreten
Falle wirklich stattfinde; und ebenso erscheint
es unbegründet, erst den Moment der verfügten
wirklichen Feilbietung für entscheidend zu halten 7),
weil das Verfahren, welches dem Zwangsveräußerungsbeschlusse
folgt, nur als der Vollzug des letzteren
erscheint, und die „rechtliche Unmöglichkeit“, ein
Objekt gleichzeitig zweimal auszubieten und zu verkaufen,
auch der gleichzeitigen Verfügung des Verkaufes
einer Sache nach Ewiggeld= und nach Hypothekenrechten
entgegensteht. Es bleibt daher nur
übrig, den Augenblick des Zwangsveräußerungs-=5)
Puchta, Pand. §F. 30. Note c.
) Val. fr. 10. D. 15, 1: Occupare. videlur, non
qui prior lilem conteslalus esl, sed qui prior ad
senlenliam jucdlcis pervenit.
7) Arnold a. a. O. S. 124.