c) von Schiffen, die nur vis zum
vierten Theiloder er, czuer
Fhi#aune gereen bche e,
iehungsweise der
aisgehend .. . . 11Rthl. Sgr. pr Last von P#d B.
——D dito
Säise, v5 mit Ballast beladen sind, unterliegen dieser erhöheren Schiffs-
Abgabe nicht.
8 Der Ertrag dieser Abgabe soll nicht als eine erhöhere Einnahme-Quelle
der Staatskasse angesehen, sondern zum Besten der Rbederei, nach
den von Ihnen, dem Handels-Minister, Mir deshalb zu machenden Vor-
schlägen, verwendet werden. .
3) Uin dem Rhederei-Gewerbe auch zugleich, soweit dies Seitens. des Stauts
moͤglich ist, eine reelle Nahrungsquelle darzubieten, soll der Transport
derjenigen Waaren, welcher für Rechnung des Staats statt findet, vor-
üg waeise durch inläkndische Schiffe besorgt werden, weshalb Ich auf Meine
esondere heute erlassene Order Heu nehme.
, Obige Bestimmungen treten Hinsichts der Anordnungen zu 1. und 3. sue
ich, Hit des 2ten Paatn aber, erst drei Monate nach Publikation ben
er in Kraft, welche durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß
bringen, und hiernach das Erforderliche zu verfügen ist.
Berlin, den Zisten Juni 18227. » ·
Friedrich Wilhelm.
N#
die Seaats-Minister Grafen von Bülow,
von Loctum und von Bernstorff.
(No. 735.) Gesez, betreffend den Verkauf ausstrhender Forderungen und Kurs habender
Schuld-Paplere im Wege der Errkmion. Vom 4i#n Julli 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. .
Da die in der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 24. &. 101 — ls.
enthaltenen Vorschriften wegen der Exekuion in Aktivforderungen des Schuldners
für unzureichend anerkannt worden, um den Gläubiger durch dergleichen Gegen-
stände der Exekution zu seiner Befriedigun zu verhelfen; so verordnen Wir für
diejenigen Unserer Provinzen und Lanbeochese worin die Allgemeine Gerichrs-
Ordnung gesetzliche Kraft hat, auf den Vortrag Unsers Staaksministeriums und
nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, Folgendes:
## I. Mit Auphebung der entgegenstehenden Vorschrift der Allgemeinen
Gerichtsordnung Theil I. Titel 2J. §. 103. wird dem Exekutionssucher gestatter,
alle und jede Aktivforderungen des zu Exequirenden, welche eine besiimmte Geld-
summe, sey es in Kapital oder in Nenten, zum Gegenstande haben, aus welchem
Titel, z. B. Vermächlmißen, Kaufkontrakten u. s. w. sie auch entspringen mögen,
selbst einzuklagen und bie zum Betrage seiner rechtskräftigen Forderung cinzuzieben
. 2.