Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

c) von Schiffen, die nur vis zum 
vierten Theiloder er, czuer 
Fhi#aune gereen bche e, 
iehungsweise der 
aisgehend .. . . 11Rthl. Sgr. pr Last von P#d B. 
——D dito 
Säise, v5 mit Ballast beladen sind, unterliegen dieser erhöheren Schiffs- 
Abgabe nicht. 
8 Der Ertrag dieser Abgabe soll nicht als eine erhöhere Einnahme-Quelle 
der Staatskasse angesehen, sondern zum Besten der Rbederei, nach 
den von Ihnen, dem Handels-Minister, Mir deshalb zu machenden Vor- 
schlägen, verwendet werden. . 
3) Uin dem Rhederei-Gewerbe auch zugleich, soweit dies Seitens. des Stauts 
moͤglich ist, eine reelle Nahrungsquelle darzubieten, soll der Transport 
derjenigen Waaren, welcher für Rechnung des Staats statt findet, vor- 
üg waeise durch inläkndische Schiffe besorgt werden, weshalb Ich auf Meine 
esondere heute erlassene Order Heu nehme. 
, Obige Bestimmungen treten Hinsichts der Anordnungen zu 1. und 3. sue 
ich, Hit des 2ten Paatn aber, erst drei Monate nach Publikation ben 
er in Kraft, welche durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß 
bringen, und hiernach das Erforderliche zu verfügen ist. 
Berlin, den Zisten Juni 18227. » · 
Friedrich Wilhelm. 
N# 
die Seaats-Minister Grafen von Bülow, 
von Loctum und von Bernstorff. 
  
(No. 735.) Gesez, betreffend den Verkauf ausstrhender Forderungen und Kurs habender 
Schuld-Paplere im Wege der Errkmion. Vom 4i#n Julli 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. . 
Da die in der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 24. &. 101 — ls. 
enthaltenen Vorschriften wegen der Exekuion in Aktivforderungen des Schuldners 
für unzureichend anerkannt worden, um den Gläubiger durch dergleichen Gegen- 
stände der Exekution zu seiner Befriedigun zu verhelfen; so verordnen Wir für 
diejenigen Unserer Provinzen und Lanbeochese worin die Allgemeine Gerichrs- 
Ordnung gesetzliche Kraft hat, auf den Vortrag Unsers Staaksministeriums und 
nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, Folgendes: 
## I. Mit Auphebung der entgegenstehenden Vorschrift der Allgemeinen 
Gerichtsordnung Theil I. Titel 2J. §. 103. wird dem Exekutionssucher gestatter, 
alle und jede Aktivforderungen des zu Exequirenden, welche eine besiimmte Geld- 
summe, sey es in Kapital oder in Nenten, zum Gegenstande haben, aus welchem 
Titel, z. B. Vermächlmißen, Kaufkontrakten u. s. w. sie auch entspringen mögen, 
selbst einzuklagen und bie zum Betrage seiner rechtskräftigen Forderung cinzuzieben 
. 2.
	        
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