Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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als  „Königliche  ngelegenhet  „Grohherzogliche  Angelegenheit“,  „Reichsdienstsache',
  „Militarin“  u.  s.  v
versehen  sind.

Die  von  den  Allerhöchsten  oder  Höchsten  Herrschaften  herrührenden  Telegramme  sind,
auch  wenn  sie  von  Personen  aufgegeben  werden,  welche  zu  dem  Gefolge  oder  den  Hofslaaten
  gehören,  sofern  über  die  Persen  des  Aufgebers  oder  die  Echtheit  seiner  Namensunterschrist
  bei  den  Telegraphenanstalten  kein  Zweifel  obwallet,  ohne  Beglaubigung  durch
Siegel  oder  Stempel,  sowie  ohne  weitere  Bezeichnung  zur  Beförderung  anzunehmen.

Die  gebührenfrei  zu  befördernden  Telegramme  von  Civilbehörden  sind  in  der  Regel
mit  dem  Ramen  des  Vorstehers  oder  eines  der  leitenden  Beamten  der  Behörde  zu  unterzeichnen,
  können  aber  eintretendenfalls  von  dem  mit  der  Ansertigung  beauftragten  Beamten
dahin  beglaubigt  sein,  daß  sie  von  dem  Vorsleher  der  Behörde  ausgehen  und  in  seinem
Austrage  mil  seiner  Namensunterschrift  versehen  worden  sin

Bei  den  von  den  Militär=  und  Marinebehörden  ausgehenden,  gebührenfrei  zu  befördernden
  Telegrammen  genügt  neben  der  Bezeichnung  „Militarin“  und  der  Beidrückung
—  damtichen  Siegels  oder  Stempels  als  Unterschrift  die  Firma  der  absendenden  Behörde,

dr  GardeRüsiler-Reginen.  Wenn  der  Ausgeber  sich  nicht  im  Besitze  eines  amtlichen
Si  iegels  oder  Stempels  befindet,  so  hat  derselbe  die  „Ermangelung  eines  Dienststempels
mit  Unterschrift  des  Namens  und  Beisetzung  der  Amtseigenschaft  zu  bescheinigen.
k5.

In  allen  Fällen,  in  denen  aus  dem  Telegramme  hervorgeht,  daß  in  materieller  oder
sormeller  Hinsicht  eine  mißbräuchliche  Benuzung  des  Telegraphen  vorliegt,  müssen  solche
Telegramme  von  den  Telegraphenanstallen  an  die  vorgesetzte  Ober.Postdirektion  abschriftlich
eingereicht  werden.  In  dem  Begleilberichte  zu  den  Abschristen  sind  die  Gründe  der  Einsendung
  näher  zu  erörtern.

.  6.
Auf  die  unter  eigener  militärischer  Verwaltung  stehenden  Telegraphenlinien  finden
bie  Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

5.  7.

Gegenwärkige  Verordnung  kritt  mit  dem  1.  Juli  iees  Jahres  in  Kraft.  Mil  diesem
Tage  verliert  die  Verordnung  des  Reichskanzlerg  vom  November  1872  über  die  gebührenfreie
  Beförderung.  telegraphischer  Depeschen  ihre  eslenn  Die  Bestimmungen
üeser  t.  Verordnung  finden  auf  den  inneren  Verkehr  in  Bayern  und  MWürttemberg  keine

nwendung.
urundn  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigebrucktem  Kaiserlichen
  Insiegel

Gegeben  Verlu,  den  2.  Juni  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.