Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Provinzial-Staatsschulden sub Lit. c. daselbst, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden durch Ankauf unter dem Nominalwerthe zu amortisiren. Erst wenn der- 
gleichen Kapitalien nicht mehr unter dem Nominalwerkhe zu haben sind, erfolgt 
die weitere Tilgung nach dem Loose. 
XI4. Zur Amortisation bestimme Ich jährlich von dem ganzen Kapitals- 
betrage 
1) der mit den neuen Pro-#inzen durch Staaksverträge übernommenen Schulden, 
aus Anleihen vormaliger Candesherren co n-. S. O. Lit. b., über welche auf jeden 
Inhaber lautende Partialverschreibungen ausgeseelt sind, Zwei Prozent, und 
2) der sonstigen Provinzial-Staatsschulden conf. S. 0. Lit. C. Ein Prozent. 
. 15. Zur Erleichterung der Amortisation sollen alle zum Provinzial- 
Staatsschulden-GEtat gehörenden: 
a) auf dem Grundeigenthume des Staats noch haftenden Pfandbriefsschulden, 
b) die darauf hoypothekarisch eingerragenen Summen, und 
c) endlich diejenigen Kapitalien, welchen gesetzlich ein dingliches Recht darauf 
zusteht, bei eintretenden VBeräußerungen den Acquirenten, auf Rechnung 
der Kaufgelder, unter der Verbindlichkeit den Staat deshalb ex nexu zu 
setzen, überwiesen werden. 
S. 16. Unter diesen Voraussetzungen und Beschränkungen bleibt es zwar 
bei der Bestimmung des §F. 20. Meiner Verordnung vom I7ten Januar 1820., wo- 
nach keine Kündigung von Seiten der Glaubiger angenommen werden kann, jedoch 
will Ich zum Besten der so eben F. 15. unter b. und c. bezeichneten Real= oder 
hypothekarischen Provinzial-Staaks-Gläubiger eine Ausnabme in der Art bewilli- 
gen, daß die Kündigung ihrer solchergestalt bevorrechteren Kapiralien, jedoch nur 
in soweit anzunehmen ist, als es die Kräfte des Tilgungs-Fonds der Kathegorie, 
zu welcher sie gehdren, verstakten. 
.17. Was die Jahlungsmittel betrifft, so ist zuvörderst der Zinsenbedarf auf 
die Staatseinkünfte übernommen, die zu verzinsende Summe wird nach der Analogie 
Meiner Verordnung d. d. Berlin den 17ten Januar 1820.F. S. von zehn zu zehn Jah- 
ren zunächst also wieder für die Periode vom isten Jannar 1833. bis einschließ- 
lich 1842. nach dem beim Eintritt derselben jedesmal durch die Amortisation erma- 
ßigten Betrage der Schulden, regulirr. · 
H.18.WasdieukAmoktIsanonekfokderltchenFonbsbetkisst,fosindfükdic 
Provinzialschulden, im Etat der Stagtsschulden, Gesetzsammlung Nro. 577. Jahr- 
ang 1820.S. 17. vor der Linie überhauptangesetzt 25,014,694 Rthlr 7 Gr. Pf. 
von gehen ab auf die Kathegorie §. 1. 13,840, 110 — 12 - 7— 
es bleiben also auf die Kathegorie §. 2. ————— 
Von dieser Summe bewillige Ich aus den Staats-Einkünften jährlich Ein Prozent 
und zwar unverkürzt bis zur gänzlichen Tilgung des Gesammt-Betrages der §. 2. 
bezeichneten Provinzial-Staaksschulden. **1 
. 10. Dem hieraus zu bildenden Amortisations-Fonds sollen zuwachsen, 
alle Zinsersparnisse, welche innerhalb der zehnjahrigen Verzinsungsperioden 
1) durch die fortschreitende Tilgung, 
2) ber der Berifikation noch nicht feststehender Provinzial-Staatsschulden K. ö., 
3) durch das Ausscheiden herrenloser DepPosita §. 11, derch 
M dur
	        
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