Full text : Das Reichsgrundbuchrecht und die Preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.

1903  3

Insoweit  die  regelmäßige  Einnahme  dieser  Kasse  zur  Bestreitung  der  Pensionen
sowie  des  statutarisch  festgestellten  Begräbnisgeldes  nicht  ausreicht,  wird  der  erforderliche
  Zuschuß  aus  der  Staatskasse  geleistet.

84.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1903  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  5.  Januar  1903.
(L.  S)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  ck

Starck.

III.  Gesetz

vom  5.  Januar  1903,
die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer  betreffend.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:

§  1.

Die  Pension  der  Witven  und  Waisen  der  Volksschullehrer  besteht  in  dem
fünften  Teile  des  pensionsberechtigten  Diensteinkommens,  welches  der  verstorbene
Ehemann  bezüglich  Vater  zur  Zeit  seines  Todes  beziehungsweise  vor  dem  Eintritt
in  den  Ruhestand  oder  die  Stellung  zur  Disposition  bezogen  hat,  jedoch  nicht  unter
300  Mark.  Die  bei  der  Teilung  durch  fünf  sich  ergebenden  Bruchteile  der  Mark
bleiben  unberücksichtigt.

82.

Den  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen  bezugsberechtigten
Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer  wird  eine  jährliche  Pension  von  je  dreihundert
  Mark  gewährt.