Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

von  Web--,  Wirk--=  und  Strickwaren.

Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  zu  erfolgen,  die  nichts
deres  enthalten  darf  als  die  Kopfschrift  „Betrifft  Meldescheine  für  Nußbaumholz“,
furze  Anforderung  der  Meldescheine  und  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer
bbress  Auf  einem  Meldeschein  darf  nur  der  Vorrat  eines  Meldepflichtigen  ann
  (rden.
gegeben  Lemeß  §#5  Gegenstände  zu  melden  hat,  deren  Eigentümer  er  nicht  ist,  hat
ene  Gegenstände  gesondert  von  den  eigenen  unter  Bezeichnung  des  Eigentümers
uns  dem  Meldeschein  anzugeben.  *  .

Der  Meldeschein  selbst  darf  weitere  Mitteilungen  als  die  Meldung  nicht  enthalten;
  auch  dürfen  bei  Einsendung  der  Meldescheine  andere  schriftliche  Erklärungen
i  demselben  Briefumschlag  nicht  beigefügt  werden.

Lagerbuchführung.

87.  Wer  die  im  82  Ziffer  1  bezeichneten  Vorräte  an  Nußbaumholz  aus  Anlaß  des
Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  in  Gewahrsam  hat,  muß  ein  Lager—
buch  führen,  aus  dem  jede  Anderung  an  den  Bestandsmengen  und  ihre  Verwendung
zu  ersehen  ist.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ordnungsgemäß  ein  derartiges
Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

Ausnahmen.

88.  Die  Kriegsrohstoffabteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsminssteriums

ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesen  Anforderungen  zu  gestatten.
Anfragen  und  Anträge.
89.  Anfragen  und  Anträge  sind  an  die
Kriegsrohstoffabteilung,  Sektion  V.  II.  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  8W.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,

zu  richten.  Sie  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  den
Vermerk  tragen:  „Betrifft  Bestandserhebung  für  Nußbaumholz.“

Bekanntmachung,
Nr.  W.  M.  1000/11.  15.  K.  R.  A.

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Web-,  Wirk-,  und  Strickwaren.
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  mit  dem  Vemerken  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Enteignungsoder
  Beschlagnahmeanordnungen  gemäß  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherslellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekauntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  und  vom  25.  November  1915,  und  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Meldepflicht  oder  Pflicht  zur  Lagerbuchführung  gemäß
der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  in  Verbindung
mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom  3.  September  1915  und  vom  21.  Okkober
  1915  bestraft  werden.

„  »  Inkrafttreten.
in  Aun-  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  1.  Februar  1916
Die  Bekanntmachung  tritt  an  die  Stelle  der  früheren  Bekanntmachungen
1  val  (31/8.  15.  und  W.  M.  231/9.  15.,  W.  M.  1097/10.  15.  und  W.  M.  999/11.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

1u  &2.  Von  der  Bekanntmachung  werden  im  Rahmen  der  beigefügten  überichtslafel
  die  nachstehend  aufgeführten  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  betroffen,

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