Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Hilfeleistung  bei  Handhabung  der  gerichtlichen  Polizei.  93

behörden  überlassen  bleibe.  Zum  gerichtlichen  Untersuchungsverfahren  gehören
namentlich  Zeugenvernehmungen  und  Konfrontationen.  Die  Polizeibehörden  hören
am  zweckmäßigsten  die  Zeugen  nur  mündlich  ab  und  nehmen  ihre  Aussagen  kurz
in  den  Bericht  auf,  welcher  über  die  Ermittelungen  zu  machen  ist.  Konfrontationen
sind  in  der  Regel  nie  polizeilich  zu  veranlassen;  bei  schweren  Verbrechen  sind  sie
vorzugsweise  zu  vermeiden.

Für  den  Untersuchungsrichter  sind  hiernach  nur  kurze  Angaben  zusammenzustellen,
  welche  über  das  Verbrechen,  den  Thäter  und  über  den  etwa  zu  veranlassenden
  Schadenersatz  irgend  erheblich  sind.  Namentlich  ist  bei  Brandstiftungen
hervorzuheben,  ob  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  vorliegt.  Bei  aufgefundenen  Leichen
sind  stets  die  Personen  zu  benennen,  welche  die  Leiche  aufgefunden  haben  oder  über
deren  Verhältnisse  Auskunft  geben  können.  (88  16  u.  17  d.  Zusammenst.  vom
12.  Mai  1839  und  Minist.-Reskr.  vom  28.  August  1839,  v.  K.  J.,  Bd.  XXIII,
S.  188.

Es  Kerstit  sich  von  selbst,  daß  bei  der  Sorge  für  die  Erhaltung  der  Spuren
des  Verbrechens  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  nicht  vernachlässigt  werden
dürfen.  Es  müssen  deshalb  bei  gewaltsamen  Todesarten,  wenn  dies  irgend  zweckmäßig
  erscheint,  Wiederbelebungsversuche  angestellt  werden.  Leichen  namentlich  sind
aus  dem  Wasser  zu  ziehen,  Erhängte  abzuschneiden  und  die  Schlinge  zu  lösen.
(§g  149—178  d.  Kriminalordn.)

Der  Leichnam  eines  Menschen,  dessen  Tod  nicht  unter  den  Augen  seiner
Hausgenossen  oder  anderer  unbescholtener  Personen  natürlicher  Weise  erfolgt,  sondern
durch  Gewalt,  Selbstmord,  Zufall  oder  auf  eine  nicht  ermittelte  Weise  bewirkt  ist,
darf  niemals  eigenmächtig  beerdigt  werden,  sondern  es  muß  sofort  der  Staatsanwaltschaft
  Anzeige  gemacht  und  durch  diese  die  Genehmigung  des  Gerichts  zur
Beerdigung  extrahirt  werden.  Eben  diese  Anzeige  muß  auch  alsdann  geschehen,
wenn  ein  uneheliches  Kind  todt  zur  Welt  gekommen,  oder  binnen  24  Stunden
nach  der  Geburt  verstorben,  und  weder  eine  Hebamme  noch  eine  andere  achtbare
Frau  bei  der  Entbindung  zugegen  gewesen  ist.  (§  186  d.  Str.-G.-B.)

8  2.  Das  ganze  beschaffte  Material  ist,  auch  wenn  es  zu  keinem  Resultate
geführt  hat,  mit  den  Werkzeugen  hiernächst  so  zeitig  als  möglich  an  die  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  zu  befördern,  womit  jedesmal  die  Auskunft  zu  verbinden  ist:

1)  über  die  Familien-,  Vermögens=  und  Militärverhältnisse  der  beschuldigten
Personen;
2)  über  die  Führung  und  den  Ruf  derselben,  und
3)  über  ihre  etwaigen  früheren  Bestrafungen.
(§  4  d.  Verordn.  vom  3.  Januar  1849,  a.  a.  O.,  und  Minist.-Reskr.  vom
31.  Mai  1854,  Minist.-Bl.,  S.  138.)

§  3.  Die  Staatsanwaltschaft  hat  das  Recht,  Ermittelungen  aller  Art  durch
die  Polizeibehörden  vornehmen  zu  lassen,  welche  dem  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft
  Folge  zu  leisten  verpflichtet  sind.  In  dringenden  Fällen  kann  letztere  von
jedem  Polizeibeamten  unmittelbar  Hilfeleistung  oder  Beistand  verlangen.  (a.  a.  O.)

Die  Polizeibehörden  sind  auch  verpflichtet,  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,
  auf  deren  Verlangen,  die  polizeilichen  Akten  ohne  Weiteres  zur  Einsicht
vorlegen  zu  lassen  und  zu  dem  Ende  die  Subalternbeamten  ein  für  alle  Mal  mit
-  zu  versehen.  (Minist.-Reskr.  vom  7.  Dezember  1850,  Minist.-Bl.,
S.  378.

§  4.  Es  giebt  verschiedene  Verbrechen,  bei  denen  eine  Untersuchung  nur
dann  eintreten  darf,  wenn  der  Beschädigte  oder  Hausherr  ausdrücklich  darauf  an-