Hilfeleistung bei Handhabung der gerichtlichen Polizei. 93
behörden überlassen bleibe. Zum gerichtlichen Untersuchungsverfahren gehören
namentlich Zeugenvernehmungen und Konfrontationen. Die Polizeibehörden hören
am zweckmäßigsten die Zeugen nur mündlich ab und nehmen ihre Aussagen kurz
in den Bericht auf, welcher über die Ermittelungen zu machen ist. Konfrontationen
sind in der Regel nie polizeilich zu veranlassen; bei schweren Verbrechen sind sie
vorzugsweise zu vermeiden.
Für den Untersuchungsrichter sind hiernach nur kurze Angaben zusammenzustellen,
welche über das Verbrechen, den Thäter und über den etwa zu veranlassenden
Schadenersatz irgend erheblich sind. Namentlich ist bei Brandstiftungen
hervorzuheben, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei aufgefundenen Leichen
sind stets die Personen zu benennen, welche die Leiche aufgefunden haben oder über
deren Verhältnisse Auskunft geben können. (88 16 u. 17 d. Zusammenst. vom
12. Mai 1839 und Minist.-Reskr. vom 28. August 1839, v. K. J., Bd. XXIII,
S. 188.
Es Kerstit sich von selbst, daß bei der Sorge für die Erhaltung der Spuren
des Verbrechens die sanitätspolizeilichen Vorschriften nicht vernachlässigt werden
dürfen. Es müssen deshalb bei gewaltsamen Todesarten, wenn dies irgend zweckmäßig
erscheint, Wiederbelebungsversuche angestellt werden. Leichen namentlich sind
aus dem Wasser zu ziehen, Erhängte abzuschneiden und die Schlinge zu lösen.
(§g 149—178 d. Kriminalordn.)
Der Leichnam eines Menschen, dessen Tod nicht unter den Augen seiner
Hausgenossen oder anderer unbescholtener Personen natürlicher Weise erfolgt, sondern
durch Gewalt, Selbstmord, Zufall oder auf eine nicht ermittelte Weise bewirkt ist,
darf niemals eigenmächtig beerdigt werden, sondern es muß sofort der Staatsanwaltschaft
Anzeige gemacht und durch diese die Genehmigung des Gerichts zur
Beerdigung extrahirt werden. Eben diese Anzeige muß auch alsdann geschehen,
wenn ein uneheliches Kind todt zur Welt gekommen, oder binnen 24 Stunden
nach der Geburt verstorben, und weder eine Hebamme noch eine andere achtbare
Frau bei der Entbindung zugegen gewesen ist. (§ 186 d. Str.-G.-B.)
8 2. Das ganze beschaffte Material ist, auch wenn es zu keinem Resultate
geführt hat, mit den Werkzeugen hiernächst so zeitig als möglich an die Beamten
der Staatsanwaltschaft zu befördern, womit jedesmal die Auskunft zu verbinden ist:
1) über die Familien-, Vermögens= und Militärverhältnisse der beschuldigten
Personen;
2) über die Führung und den Ruf derselben, und
3) über ihre etwaigen früheren Bestrafungen.
(§ 4 d. Verordn. vom 3. Januar 1849, a. a. O., und Minist.-Reskr. vom
31. Mai 1854, Minist.-Bl., S. 138.)
§ 3. Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, Ermittelungen aller Art durch
die Polizeibehörden vornehmen zu lassen, welche dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft
Folge zu leisten verpflichtet sind. In dringenden Fällen kann letztere von
jedem Polizeibeamten unmittelbar Hilfeleistung oder Beistand verlangen. (a. a. O.)
Die Polizeibehörden sind auch verpflichtet, den Beamten der Staatsanwaltschaft,
auf deren Verlangen, die polizeilichen Akten ohne Weiteres zur Einsicht
vorlegen zu lassen und zu dem Ende die Subalternbeamten ein für alle Mal mit
- zu versehen. (Minist.-Reskr. vom 7. Dezember 1850, Minist.-Bl.,
S. 378.
§ 4. Es giebt verschiedene Verbrechen, bei denen eine Untersuchung nur
dann eintreten darf, wenn der Beschädigte oder Hausherr ausdrücklich darauf an-