Contents : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz.  57

spruche  auch  nur  Eines  Berechtigten  die  Zustimmung  der  Kreis—
stände  erforderlich.

Wird  über  den  Maßstab  für  die  Verteilung  der  Aufkünfte  aus  der
gemeinschaftlichen  Fischereinutzung  eine  Vereinbarung  unter  den  Beteiligten
nicht  erzielt,  so  ist  derselbe  durch  Schätzung  der  einzelnen  Anteile  am  Fischwasser
  zu  ermitteln.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  das  Genossenschaftsstatut.

Unter  denselben  Voraussetzungen  (Ziffer  1  und  2)  kann  innerhalb  der
größeren  Genossenschaft  (§  9)  für  einen  Teil  der  Berechtigten  eine  engere
Genossenschaft  zur  gemeinschaftlichen  Bewirtschaftung  und  Benutzung  der
Fischwasser  gebildet  werden.

§  11.  Wer  die  Fischerei  in  den  Revieren  anderer  Berechtigter  oder
über  die  Grenzen  der  eigenen  Berechtigung,  beziehungsweise  des  freien  Fischfangs
  hinaus  betreiben  will,  muß  mit  einem  nach  Vorschrift  der  folgenden
Paragraphen  ausgestellten  und  beglaubigten  Erlaubnisscheine  versehen  sein,
welchen  er  bei  Ausübung  der  Fischerei  zu  seiner  Legitimation  stets  mit  sich
zu  führen  und  auf  Verlangen  des  Ausfsichtspersonals  und  der  Lokalpolizeibeamten
  vorzuzeigen  hat.

§  12.  Zur  Ausstellung  eines  Erlaubnisscheins  sind  nur  der  Fischereiberechtigte
  und  der  Fischereipächter  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Berechtigung  befugt.

Soweit  in  genossenschaftlichen  Revieren  eine  gemeinschaftliche  Bewirtschaftung
  und  Nutzung  der  Fischwasser  stattfindet,  tritt  der  Vorstand  der  Genossenschaft
  an  die  Stelle  der  einzelnen  Berechtigten.

Der  Erlaubnisschein  muß  auf  die  Person,  auf  ein  oder  mehrere  bestimmt
bezeichnete  Gewässer  und  auf  bestimmte  Zeit,  welche  den  Zeitraum  dreier  Jahre
nicht  überschreiten  darf,  lauten.  Er  kann  Beschränkungen  in  Beziehung  auf
die  Art  und  die  Zahl  der  Fanggeräte  und  die  Zahl  der  beim  Fischfange  zu
verwendenden  Fahrzeuge  enthalten.

Die  Zahl  der  auszustellenden  Erlaubnisscheine  (Legitimationsscheine)
kann  für  nicht  geschlossene  Gewässer  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  werden
(Artikel  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

§  13.  Fischercierlaubnisscheine  bedürfen  der  Beglaubigung  und  zwar:

1.  für  den  Fischereibetrieb  in  den  zu  genossenschaftlichen  Revieren  gehörigen

  Gewässern  durch  den  zur  Handhabung  der  Fischereiaussicht
berufenen  Genossenschaftsvorstand  (§  9);