332 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
mäßige gewesen wäre, würde derselbe von der Verschuldung
nicht ergriffen werden, weil in diesem Falle die
Verschuldung, die Erfahrungsmäßigkeit nicht berücksichtigt
zu haben, in keinem ursachlichen Zusammenhang mit dem
Erfolg stehen würde. Daß aber der Hinzutritt von
Starrkrampf zu Quetschwunden eine erfahrungsmäßige
Möglichkeit sei, hat das Urtheil nachgewiesen, und es
war darum das Rechtsmittel zu verwerfen. I. Strafsenat.
Urtheil vom 4. Mai 1893.
Der von einem Fleischbeschauer in Bayern
ausgestellte Beschauschein bildet auch dann
eine selbständige, abgeschlossene Urkunde i. S.
des § 348 St GB., wenn das Fleisch zum Zwecke
des Verkaufs nach einem anderen Orte verbracht
werden soll und deshalb noch weitere
polizeiliche Bestätigungen darauf erforderlich
sind. Die zu Art. 74 Bayer. PStGB. erlassenen oberpolizeilichen
Vorschriften über die Fleischbeschau in Oberfranken
vom 23. Juni 1881 (Kr ABl. S. 430) verbieten in § 1,
die zur menschlichen Nahrung bestimmten Schlachtthiere
zu schlachten oder schlachten zu lassen, bevor sie von dem
aufgestellten Fleischbeschauer besichtigt und als schlachtbar
erkannt sind, ferner das Fleisch oder Eingeweide solcher
Thiere irgendwie zu verwenden, bevor es von dem aufgestellten
Fleischbeschauer als verwendbar erklärt ist. Die
hiezu ergangene Instruktion verfügt in § 12 (a. a. O.
S. 436), daß der Fleischbeschauer des Bezirks, zu welchem
der Schlachtort gehört, das zu schlachtende Thier
zuerst vor der Schlachtung, sodann nach der Schlachtung,
beziehungsweise nach dem Eröffnen und der Abhäutung
des geschlachteten Thieres dessen Fleisch und
Eingeweide bezüglich des Gesundheitszustandes und der
sonstigen Beschaffenheit desselben genau zu besichtigen
und auf Grund dieser Besichtigung zu bestimmen habe,