Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

332  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

mäßige  gewesen  wäre,  würde  derselbe  von  der  Verschuldung
  nicht  ergriffen  werden,  weil  in  diesem  Falle  die
Verschuldung,  die  Erfahrungsmäßigkeit  nicht  berücksichtigt
zu  haben,  in  keinem  ursachlichen  Zusammenhang  mit  dem
Erfolg  stehen  würde.  Daß  aber  der  Hinzutritt  von
Starrkrampf  zu  Quetschwunden  eine  erfahrungsmäßige
Möglichkeit  sei,  hat  das  Urtheil  nachgewiesen,  und  es
war  darum  das  Rechtsmittel  zu  verwerfen.  I.  Strafsenat.
  Urtheil  vom  4.  Mai  1893.

Der  von  einem  Fleischbeschauer  in  Bayern
ausgestellte  Beschauschein  bildet  auch  dann
eine  selbständige,  abgeschlossene  Urkunde  i.  S.
des  §  348  St  GB.,  wenn  das  Fleisch  zum  Zwecke
des  Verkaufs  nach  einem  anderen  Orte  verbracht
  werden  soll  und  deshalb  noch  weitere
polizeiliche  Bestätigungen  darauf  erforderlich
sind.  Die  zu  Art.  74  Bayer.  PStGB.  erlassenen  oberpolizeilichen
  Vorschriften  über  die  Fleischbeschau  in  Oberfranken
vom  23.  Juni  1881  (Kr  ABl.  S.  430)  verbieten  in  §  1,
die  zur  menschlichen  Nahrung  bestimmten  Schlachtthiere
zu  schlachten  oder  schlachten  zu  lassen,  bevor  sie  von  dem
aufgestellten  Fleischbeschauer  besichtigt  und  als  schlachtbar
erkannt  sind,  ferner  das  Fleisch  oder  Eingeweide  solcher
Thiere  irgendwie  zu  verwenden,  bevor  es  von  dem  aufgestellten
  Fleischbeschauer  als  verwendbar  erklärt  ist.  Die
hiezu  ergangene  Instruktion  verfügt  in  §  12  (a.  a.  O.
S.  436),  daß  der  Fleischbeschauer  des  Bezirks,  zu  welchem
  der  Schlachtort  gehört,  das  zu  schlachtende  Thier
zuerst  vor  der  Schlachtung,  sodann  nach  der  Schlachtung,
  beziehungsweise  nach  dem  Eröffnen  und  der  Abhäutung
  des  geschlachteten  Thieres  dessen  Fleisch  und
Eingeweide  bezüglich  des  Gesundheitszustandes  und  der
sonstigen  Beschaffenheit  desselben  genau  zu  besichtigen
und  auf  Grund  dieser  Besichtigung  zu  bestimmen  habe,