Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

descendenten sind dagegen als reine Verkaͤufe zu besteuern; jedoch kommt da- 
bei nur der Werth des Guts, nach Abzug des etwanigen Altentheils, in 
Anrechnung. 
c) Werden Grundsiuͤcke auf Erbzins oder in Erbpacht ausgethan, so besteht 
die Summe, von welcher der Stempel bei dieser Veraͤußerung zu entrichten 
ist, aus dem Erbstandsgelde, und aus dem Zwanzigfachen der jaͤhrlichen 
Leistung an Zins, Kanon oder andern bestaͤndigen zu Gunsien des Verpaͤch- 
ters übernommenen Lasien. 
Wenn zwar der erbliche Besitz des Nutzungsrechts übertragen, aber vorbehal- 
ten wird, daß periodisch nach Ablauf einer gewissen Zeit ein neuer Nutzungs- 
anschlag gemacht, und der Kanon für die nächsifolgende Periode darnach 
bestunmt werden soll; so wird der Vertrag über ein solches Geschäft nur in 
Rücksicht des etwanigen Erbstandsgeldes wie eine Veräußerung, in Rück- 
sicht des Kanons aber wie eine Verpachtung auf die Anschlagsperiode be- 
steuerr. 
Ke) Bei Tauschverträgen über Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten wird der 
Stempelsatz nur nach dem Werthe des einen der beiden vertauschten Gegen- 
stände, und zwar nach demjenigen, wofür der höchsie Werth zu enmitteln 
ist, berechnet. 
Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere Angabe ihres Werkhs, 
mit Grundsüücken oder Grundgerechtigkeiten zusammengenommen in einer 
Summe veräußert, so wird der Stempelsatz von der gedachten Summe der- 
gestalt berechnet, als ob sie ganz für Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten 
gezahlt worden wäre. 
6) Bei Subhasiationen wird der Stempel nach dem Gebote, worauf der Zu- 
schlag erfolgr, entrichtet. 
Zn Ven §. 6. Bei Verträgen über Pacht und Miethe ist der Werth des stempel- 
oderVer= pflichtigen Gegenstandes nach folgenden Grundsätzen zu berechnen: 
itban- a) Alles was der Pächter vertragsmaßig dem Verpächter selbst, oder einem 
Dritten für Rechnung des Verpächters wegen erhalrener Pach zahlt, liefert 
oder leisiet, muß dem ausbedungenen Pachtgelde zugerechnet werden, und 
bildet mit demselben zusammengenommen den siempelpflichtigen Betrag der 
Verpachtung. Naturalien, welche sich hierunter befinden, sind nach den 
Durchschnitts-Marklpreisen zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind 
nach dem gewöhnlichen Lohnsatze, welchen ähnliche Diensic im freien Ver- 
ding in der Gegend haben, anzuschlagen. 
b) Beständige Hebungen, welche der Pächter blos für Rechnung des Verpäch- 
ters einzieht, gehören dagegen nicht zu der stempelpflichtigen Pachtsumme. 
Bei 
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