Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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b) Zur stempelpflichtigen Erbschaftsmasse gehoͤren nicht Grundstuͤcke und Grund- 
gerechtigkeiten, welche außerhalb Landes liegen. 
Auch anderes im Auslande befindliches zur Erbschaftsmasse geböriges 
Vermogen ist stempelfrei, wenn nachgewiesen wird, daß im Auslande die 
dort üblichen Erbschaftsabgaben davon haben entrichtet werden müssen. 
Schulden und Lasten, welche ihrer Beschaffenheit nach unzweifelhaft auf 
dem im Auslande befindlichen stempelfreien Theile der Erbschaft haften, 
können aber auch von dem stempelpflichrigen Theile derselben nicht in Abzug 
gebracht werden. 
Unsichere Forderungen kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rech- 
nung, den der Erbe in Vorschlag bringt. Findet die Steuerbehörde den 
vorgeschlagenen Werth zu niedrig, so kann sie den Umständen nach auch die 
Erhebung des Erbschaftsstempels vom Betrage solcher Forderungen bis zum 
Ausgange derjenigen Verhandlungen aussetzen, von welchen deren Bezah- 
lung abhängt. 
Erben, welche Bedenken tragen, den Werth des Nachlasses durch Vor- 
legung eines Invenkariums nachzuweisen, soll auch gestatret seyn, ein Aver- 
sionalguantum für den Erbschaftsstempel anzubieten, dessen Annahme das 
Finanzministerium nachgeben darf, wenn das Anerbieten dem wahrschein- 
lichen Werthe der angefallenen Erbschaft angemessen ist. 
Bei Fideikommißanfällen wird nicht der Werth der Substanz, sondern nur 
der Werth der Nutzung nach der K. d. Buchst. c. enthaltenen Bestimmung als 
stempelpflichtiger Erwerb angesehen. 
&. 10. Kauf= und Tanschverhandlungen zwischen Theilnehmern bei einer 
Erbschaft über dazu gehörige Gegenstände, und während der Auseinandersetzung 
darüber, sollen in so weit der Stempelabgabe für Kauf und Tausch nicht unter- 
worfen seyn, als der Werth dessen, was ein einzelner Theilnehmer dadurch aus 
der Erbschaft erwirbt, nicht größer ist, als der ganze Betrag seines Antheils. 
Es ist also nichts dem Stempel für Kauf und Tausch unterworfen, was ein 
Theilnehmer aus der Erbschaft dadurch ersteht, daß er dagegen andere Theile 
seines Antheils den übrigen Theilnehmern abtritt; dasjenige aber, was er über 
den Betrag seines Antheils aus seinem anderweitigen Vermögen aufwendet, um 
zur Erbschaft gehbrige Gegenstände an sich zu bringen, ist als slempelpflichtiger 
Kauf= oder Tauschwerth zu behandeln. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob 
er diesen überschießenden Werkh auszahlt, oder ob er denselben den übrigen Theil- 
nehmer#n schuldig bleibt, oder ob er sonst andere Verpflichtungen dafür U#ernimmrt. 
Wird ein zur Erbschaft gehöriger Gegensland, welcher nach geietzlichen 
Bestimmungen oder gesetzlich zulässigen Anordnungen des Erblassers weder getheilt 
noch gemeinschaftlich besessen, noch verdußert werden darf, von einem durch jene 
Bestimmungen oder Anordnungen dazu berufenen Theilnehmer übernommen: so 
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