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bb) Bel be- K. 24. Ist, entgegen der Vorschrift d. 15., auf beglaubigten Abschriften,
gbde 1t, Duplikaten und Ausfertigungen der Betrag des Stempels nicht bemerkt, der zu
rlassener der Urschrift oder der ausgefertigten Verhandlung gebraucht worden; so ist diese
zung ees nach- Unterlassung mit einer Ordnungsstrafe von einem halben Thaler zu ahnden. Die-
Leachten selbe Strafe trifft auch die F. 1 2. gedachten Behörden, und die Stempelvertheiler,
wenn sie die daselbst vorgeschriebene Bescheinigung über die innerhalb der gesetz-
lichen Frist erfolgte Nachbringung des Stempels unterlassen haben.
2 Bei Erb- S. 25. Die Unterlassung der Anmeldung einer angefallenen siempelpflich=
tigen Erbschaft, Vermächtnisses oder Schenkung innerhalb der gesetzlichen Frist,
wied mit dem doppelten Betrage des Erbschaftssiempels beahndet.
Werden stempelpflichtige Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
zwar angemeldek, aber nicht innerhalb der gesetzlichen, oder auf Ansuchen ver-
längerten Frist, versteuert; so tritt gleichfalls die Entrichtung des doppelten Be-
trages des Erbschaftssiempels als Strafe ein. Auch kann alsdann die Ausmit-
lelung des Betrages der Erbschaft auf Kosten der Säumigen vorgenommen werden.
——*i K. 20. Die Unterlassung des Gebrauchs des tarifmätzigen Stempels von
gezogenen Wechseln und kaufmännischen Anweisungen ist mit dem fünf und zwan-
zigfachen Betrage desjenigen zu bestrafen, was dadurch den Staats-Einkünften
entzogen worden. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von einem
jeden Inländer, der als Aussteller, Praäsentam, Acceptant, Indossant oder
Girant an dem Umlaufe des gedachten Papiers Antheil genommen hat, wie auch
von inländischen Maklern, welche solche Papiere erweislich verhandelt haben.
Außerdem ist der Betrag des Stempels selbst zundchst von dem Inhaber, mit
Vorbehalr des Regresses an seine Vormänner, einzuziehen.
ee) Bei §5. 27. Ungestempelte Spielkarten werden konfiszirt. Wer sie einbringt,
pieltarten. vertheilt, in Gewahrsam hat, oder dainit spielt, verfaͤllt fuͤr jedes Spiel in eine
Strafe von zehn Thalern. Gastwirthe, Kaffeeschaͤnker und Andere, welche
Gaͤste halten, zahlen dieselbe Strafe, wenn sie in ihren Haͤufern das Spielen
mit ungestempelten Karten dulden.
lenhgtl Ka- §. 28. Ungestempelte Kalender werden konfiszirt, und der vierfache
Betrag des tarifmäßigen Stempels überdies als Strafe von dem Inhaber erho-
ben. Jedoch soll die Konfiskation und Stempelsirafe nur auf Kalender ange-
wendet werden, welche für das laufende oder ein noch nicht angetretenes Jahr
bestimmt sind.
r mer Zei- §#. 20. Der unterlassene Gebrauch des Zeitungsstempels zieht ebenfalls
· die Strafe des vierfachen Betrages nach sich, und es muß auch der fehlende
Stempel uͤberdies nachgebracht werden.
Bei inlaͤndischen Zeitungen haftet die Verlagshandlung und jeder Ver-
theiler für den Stempel und für die Strafe wegen Nichltgebrauch desselben.
Bei