Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Stempel  Tarif.

 

Allgemeine  Vorschriften  bei  dem  Gebrauche  desselben.

1)  S  eine  schriftliche  Verhandlung  verschiedene  stempelpflichtige  Gegenstände  oder
Geschäfte;  so  ü#l  der  Betrag  des  Stempels  für  jeden  dieser  Gegenstände  und  jedes  dieser  Geschäfte
  nach  den  darauf  Anwendung  habenden  Vorschriften  besonders  zu  berechnen,  und  die
Verhandlung  mit  der  Summe  aller  dieser  Stempelbeträge  zusammen  genommen  zu  belegen,
in  sofern  der  nachstehende  Tarif  nicht  ausdrücklich  Befreiungen  für  besondere  Fälle  dieser
Arr  enthält.

2)  Wenn  der  Stempel  tarifnadßig  in  einem  Prozentsatze  zu  entrichten  ist:  so  wird
der  Betrag  desselben  blos  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes,  gemaß  S#.  J.  bis  1I.  des
Gesetes,  berechnet.  Da  indessen  nach  H.  35.  der  niedrigste  Stempelbogen  Fünf  Silbergroschen
  kostet:  so  muß  ein  solcher  Stempelbogen  wenigsiens  zu  jeder  stempelpflichtigen
Belhandlung  genommen  werden,  wenn  auch  der  vorgedachtermaßen  berechnete  Betrag
des  Stempels  geringer  ausfällt.  Desgleichen  steigt  der  Betrag  der  höheren  Stempel  von
fünf  zu  fünf  Silbergroschen;  weil  das  kaufliche  Stempelpapier  nur  nach  diesen  Abstüfungen
steigt.  Es  wird  daher,
wenn  der  berechnte  Betrag  des  Stempels  Fünf  Silbergroschen
übersteigt,  aber  nicht  über  Zehn  ilbergroschen  hinausgeht-  ein
Stempelbogen  von  .  .  .  .  Zehn  Silbergroschen;
wenn  der  berechnete  Betrag  des  Stempels  Zehn  Eilbergroschen
uͤbersteigt,  aber  nicht  uͤber  Funfzehn  Silbergroschen  hinausgeht,
ein  Steinpelbogen  von  Funfzebhn  Silbergroschen;
wenn  der  berechnete  Betrag  des  Stempels  Funfzehn  Silbergro-=schen
  übersieigt,  aber  nicht  über  Zwanzig  Silbergroschen  hinausgeht,
  ein  Stempelbogen  von  .  Zwanzig  Silberaroschen
und  so  weiter,  zu  jeder  Summe  aufsteigend,  für  Alles,  was  den  Satz  des  kaͤufli  chen  Steinpelpapiers
  übersicigt,  der  zunächst  um  Fünf  Silbergroschen  höhere  Betrag  an  Stempelpapier
  genommen.

 

 

Thaler.!  Sr
Abschiede,  der  Oberoffiziere  und  besoldeten  Mili  ir-,  Civil-,  geistlichen  und  Kom-"b
  der  unbesoldeten  Beamen#  frei.
Abschriften,  beglaubigtete  ...  —

Ist  jedoch  zu  der  stempelpflichtigen  Verhandlung  selbst  nur  ein  ger:  agerer
Stempel  udthig  gewesen,  so  bedarf  es  dessen  auch  nur  zu  der  beglaubigten  ub
schrift.  1
Jahr#an  1822.  K  AdjuL

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munal-Beamtkeen  —
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