Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

sofern derselbe als Gewerbe betrieben wird; ferner im Betriebe von Bank-, Wech- 
sel-, Kommissions= und Speditions-Geschäften, in dem Buch= und Kunsihandel. 
§. 7. Höker und Vikmalienhändler gehören eben so wenig zu den Kauf- 
leuten als die Inhaber eines Nadlerbkrams. 
S. 8. Seeschiffsrheder haben nur das Recht, nicht die Mlicht, der Kor- 
poration beizutreten. 
&. O. Die Unternehmer von Fabriken haben dieses Recht gleichfalls, sind 
sie aber in der Rolle der Kaufleute nicht eingeschrieben worden; so steht ihnen, so 
wie anderen Künstlern und Handwerkern nur der Verkauf der Exzeugnisse ihrer 
eigenen Arbeit, und derer, die sie auf Bestellung aus selbst gelieferren Materialien 
haben fertigen lassen, zu. 
#. 10. Sollte es hiernach in einzelnen Fällen noch zweifelhaft bleiben, 
ob ein Geschäft zum kaufmännischen Gewerbe gehbre, und mithin derjenige, 
welcher dasselbe treibt, der Korporation beizutreten verpflichtet sey oder nicht, so 
entscheidet darüber nach Anhbrung des Gutachtens des Vorsteher-Amtes der Kauf- 
mannschaft, der Magistrat, unter Vorbehalt des Rekurses an die Regierung. 
§. 1I. Fremde Kaufleute, d. h. solche, welche nicht Bürger der Haupt- 
stadt Königsberg, und Mitglieder der Korporation geworden sind, dürfen die 
Handelsgeschafte, welche sie daselbst zu unternehmen wünschen, nur durch ange- 
sessene Kaufleute betreiben. 6 
#. 12. Wittwen der Mitglieder der Korporation haben die Befugniß, 
die Handlung fortzusetzen, ohne für sich selbst die Mitgliedschaft der Kaufmann- 
schaft zu erwerben. Erben, die durch einen Disponenten die Handlung ihres Erb- 
lassers fortsetzen wollen, sind dazu gleichfalls berechtigt, im Fall der Majorenni- 
tat jedoch die Mitgliedschaft der Korporation innerhalb Jahresfrist nach dem Tode 
ihres Erblassers zu gewinnen verpflichtet, wenn sie sich aber auseinandersetzen, 
und einer, oder mehrere derselben die Handlung übernehmen; so müssen sie, im 
Fall der Majorennität sogleich, im Fall sie aber minorenn sind, sobald sie die 
Wolljährigkeit erlangen, der Korporation beitreten, wenn sie auch die alte Hand- 
lungs-Firma beibehalten. 
§. 13. An der Ausübung der Ehrenrechte der Korporation nehmen nur 
die männlichen Mitglieder Theil. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation 
der Kaufmannschaft. 
§. 14. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kauf- 
mannschaft betreffen das allgemeine Interesse der Schiffahrt, des Handels oder 
eines Zweiges desselben, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, welche zum 
Betriebe der Handlung dienen, in soweit der Kaufmannschaft das Eigenthum oder 
Jahrgang 1823. Q die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.