Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Abgabensétze 
enemun In der Bergfahrt vom Zentner a 
von Wesel bis Lippstadt.|ee Sroh he 
Ge gen st aͤn de. s L Klasse.Klaffe.Klasse. Klasse L#eongeft= 
higkeit. 
L#f. Vf. Pf. Bf. Sar. #ff- 
Strom ab und auf, Insbesondere auf der 
nämlich: Stromstrecke 
3te Klasse. Küpp-, Bau- ç 
und Schiffbauholz aller Art,|s) von Wesel bis Dorsken. 7 3254 
Lohe und Borke. b) von Dorsken und unterhalb 
ate Klasse. Salz, Stein--bio Haltteen . . 5s131211111 — 
kohlen, Dachschiefer, Ce- ) von Haltern und oberhalb bis 
ment oder Traß, Tufsteine, Luͤnen oder Beckinghausen. 8 513 21118 
Kalk- „ Ziegel -JBack--, · · 
Bruch-, Hau= oder Qua- 1) von Lünen odeer ieckingheue 5 
dersteine, Brenn= und Fa- sen und oberhalb bis Lamm 44 # 12 1 1 
schinenholz, Töpfer-, Wal- und 
ker= und Peifenerde, Sand, » 
Lehm-Kjwuanauch-c)vonHammbs-Lippstadt».6322"26 
futter. 
Allgemeine Bestimmungen: 
1 
von jeder Klasse besonders ermittelt und begzahlt. 
2 
letztere entrichtet. 
3 
raum, gleich einem Zentner gerechnet. 
4) 
5) 
0) 
  
Bei Ladungen von Gegenstaͤnden verschiedener Klassen zusammengesetzt, wird die Abgabe 
Wenn die Abgabe von der Ladung, jene vom unbeladenen Fahrzeuge nicht erreicht, so wird 
Bei dem Floßholz werden Zwei Quadratfuß Floßenraum, einschließlich Flottwerk und Wasser- 
Die unbeladenen Fahrzenge unter einer Last Ladungsfdhigkeit werden zu einer Last berechnet. 
Die Zahlung geschiehet in Preußischem Silber-Kurant. 
Frei von der Abgabe sind: Düngungsmaterialien, desgleichen in der Bergfahrk die leeren 
Salztonnen, und alles Flotewerk zum Flößen, als Tonnen, Maslen, Kasien und sonstige 
Floßengerathschaften. 
geladen, bezahlt blos als unbeladen. 
(I. S.) 
Graf von Bülow. 
  
Das Fahrzeug, was dergleichen von der Abgabe befreite Gegenstände 
Gegeben Berlin, den lo#ten Mai 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf von Lottum. 
[No. 803.)
	        
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