— 121 —
fest uͤberzeugt, daß eine Gesellschaft wie die unsrige sich nicht auf Bewilligung ein-
zelner Geldunterstuͤtzungen einlassen darf, ohne dem Zwecke ihrer Stiftung wesent-
lich entgegen zu handeln.
Wir schließen diese Darstellung unsrer Ansichten und Gesinnungen mit dem
demuͤthigen Gebete zu Gott, daß er die bisherige Versaͤumniß seines Werkes gnaͤ-
dig uns verzeihen und demselben anjetzt in unseren schwachen Haͤnden sein Gedei-
hen schenken wolle, zur Verherrlichung seines eingebornen Sohnes, Jesu Christi.
Berlin, den 1sten Februar 1822.
2.
Grundverfassung
der Gesellschaft zur Befoͤrderung des Christenthums unter den
Juden.
I. Unter dem Namen: Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums
unter den Juden, ist in Berlin ein Verein geschlossen für den Zweck, welchen
dieser Name selbst anzeigt.
2. So wie diese Gesellschaft einen rein christlichen Zweck hat, ohne alle
irdische Nebenabsichten, so wird sie auch nur solche Mittel wählen, die dieses
Zweckes, und der Wahrheit, die verbreitet werden soll, allein würdig sind. Nie
wird die Gesellschaft durch irdische Vortheile, welche sie Juden vom Uebertritt zum
Christenthum hoffen ließe, Proselyten anlocken; sondern wie der Herr und seine
Apostel, durch Belehrung sie der Wahrheit zu gewinnen suchen.
3. Sie wird dazu alle Mittel anwenden, welche Erfahrung schon bewährt
hat, oder in der Folge sie lehren wird; sie wird vor allem sich angelegen seyn lassen,
die heilige Schrift,, sonderlich das neue Testament und demnächst auch solche reli-
giöse Schriften unter den Juden zu verbreiten, welche geeignet sind, dieselben zu
der Ueberzeugung zu bringen, daß Jesus der Messias ist, auf den die Verheißun-
gen und Weissagungen des alten Testaments hindeuten, und in welchem sie erfüllr
worden sind; auch überall und wenn es nothwendig und zweckmaßig erfunden wer-
den sollte, durch Missionare und Agenten dahin wirken, daß diese Ueberzeugung
bei den erweckten Juden schriftgemaß begründet und ausgebildet und dieselben zum
wahren Glauben an Christum, als den eingebornen Sohn Gotres gebracht werden,
so wie dieser Glaube in dem apostolischen Glaubensbekenntniß ausgesprochen und
von der evangelisch Zchristlichen Kirche gelehrt wird, und zu allen Zeiten in der
wahren christlichen Kirche gelehrt wurde.
4. Mitglieder der Gesellschaft sind alle die, welche sie mit einem über-
nommenen Geldbeitrage von jährlich einen Thaler zum mindesten untersiützen.
Wer weniger zu geben übernimmt, oder ohne bestimmte Uebernahme einzelne Bei-
träge