(No. 809.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 22sten Juni 1823., daß die neue Scheldemünze
allgemein in Gebrauch kommen und die fremden Silber= und Kupfer-Schei-
demünzen nicht blos außer Kurs gesetzt, sondern auch ihre Einbringung
verboten sepn soll.
U. die Hindernisse zu beseitigen, welche wegen der noch in mehreren Provinzen
kursirenden alten Landes-Scheidemünzen und fremden Scheidemünzen der allge-
meinen Verbreitung der durch das Gesetz vom Zosten September 1821. einge-
führten neuen Scheidemünze entgegenstehen, und den Zweck, diese neue Scheide-
münze zur allgemeinen allein gültigen Landesmünze zu erheben, zu befdrdern, will
Ich nach den Vorschlägen des Staats-Mi isterülhiemmit Folgendes bestimmen:
1) Gewerbtreibende, so wie alle diejenigen, welche ihre Waaren öffentlich aus-
bieten, sollen von jetzt an allgemein gehalten seyn, die Preise in Preußischem
Gelde, nach der neuen Eintheilung von 30 Silbergroschen auf den Thaler
und 12 Pennige auf den Silbergroschen zu stellen;
2) auch bei allen öffentlichen Verhandlungen der Verwaltungs= und Justiz-
Behörden, Notarien, Auktions-Kommissarien, den Kurszetteln, Waaren-
Meis-Courants 2c. muß die neue Münz-Eintheilung zur Amwendung gebracht
werden;
3) Die Polizei-Taren, wo selbige noch bestehen, müssen ebenfalls nach dersel-
ben angelegt werden;
)die fremden Silber= und Kupfer-Scheidemünzen aller Art sollen gänzlich
außer Kurs gesetzt seyn, und nach Ablauf einer Frist von Sechs Monaten im
Verkehr nicht mehr angenommen werden;
5) die Einbringung fremder Silber-Scheidemünzen soll von jetzt an, bei Strafe
der Konfiskation, verboten seyn.
Auch die Einbringung fremder Kupfermünzen, so wie überhaupt jeder
Kupfermünze, welche nicht unter Preußischem Stempel ausgeprägt worden, soll
unter Strafe der Konfiskation und der Zahlung des doppelten Nennwerths überall
verboten seyn, dergestalt, daß nur die als Metall und zum Einschmelzen eingeführten
Kupfermünzen davon ausgenommen bleiben, wozu aber Pässe bei den betreffenden
Mrovinzial-Regierungen nachgesucht werden müssen.
Ich beauftrage das Staats-Ministerium, diese Bestimmungen im geeigne-
ten Wege zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und wegen der Ausführung und
Befolgung derselben das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 22sten Juni 1823.,
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.
—·-—-—-““““"“““““““““II I....—