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h vom drit- &. 21. Von den Dorfgemeinden waͤhlt eine jede nach ihrer fuͤr andere
ten Stande. Dorfangelegenheiten hergebrachten Weise einen Waͤhler; die Wähler versammeln
sich mit den Besitzern der einzeln liegenden, zu keiner bestimmten Dorfgemeinde
gehoͤrenden Guͤter des dritten Standes, welche aber das Maaß der Wahlfaͤhigkeit
C. I1.) haben müssen, bezirksweise zur Wahl des Bezirkswählers; die Bezirks-
wähler treten dann zusammen und wählen den Landtags-Abgeordneten.
. 22. Die Zusammenlegung der Bezirke sowohl für die kollektivwählen=
den Städte, als für den dritten Stand, wird die besondere Verordnung CF. 4.)
festsetzen.
1½ in Arse. &. 23. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage geschehen auf Sechs
Pel eisnbe. Jahre dergestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden
Standes ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird.
24. Die für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren
durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidende sind wieder wählbar.
#. 25. Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreker ge-
wählt.
20. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirkswählern und Land-
tags-Abgcordneten gleiche Stimmen entstehen, so giebt die Stimme des Acltesten
der Waählenden den Ausschlag.
. 27. Alle Wahlen stehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen
Kreise sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Land-
tags-Abgeordneten leitet er um ittelbar, oder durch einen von ihm zu ernennen-
den Stellvertreter; die Wahlen in den einzelnen Städten und Dorfgemeinden aber,
werden zunächst von der Orts-Obrigkeit geleitet.
g. 28. Die geschehene Wahl der Wähler ist dem Landrath, die Wahl
der Bezirks-Wähler und Landtags-Abgeordneten aber dem Landags-Kommissarius,
mit Einsendung der Wahl-Protokolle, anzuzeigen. Letzterer hat zu prüfen, ob solche
in der Form und nach den Eigenschaften der Abgeordneten, der Vorschrift gemäß,
geschehen sind.
Nur wenn derselbe in dieser Beziehung Maͤngel findet, ist er berechtigt,
eine andere Wahl zu verlangen.
Frncuns . 20. Den Vorsitzenden auf E Landtage, welchem Wir den Charakter
1# - Mar als Landtags-Marschall beilegen, so wie dessen Stellvertreter, wollen Wir fuͤr die
schall= und Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten Standes Selbst
dessen Stell-
vertreters. ernennen.
VI. Beru- § 30. Für die ersien sechs Jahre werden Wir die Stände zum Pro-
fung u Oauer vinzial-Landtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber
3lal-Ländtags. ferner hierüber bestimmen.
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