Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

40  Mobillarzwangsvollstreckung  in  Hypothekpertinenzen.

als  nicht  zu  Recht  bestehend,  nicht  zu  beachten.  Wollten
aber  die  beiden  Minist.-Bek.  eine  neue,  dem  Reichsgesetz
entgegenstehende  Bestimmung  nicht  treffen'),  wollten  sie
vielmehr,  was  wahrscheinlich  ist,  nur  im  Rahmen  der
Reichsgesetze  sich  bewegen  und  den  Gerichtsvollziehern
eine  Anleitung  zur  Ausführung  der  ihnen  reichsgesetzlich
zustehenden  Rechte  und  Pflichten  hinsichtlich  des  Gegenstandes
  der  Zwangsvollstreckung  geben  und  haben  sie  bei
dieser  Anleitung  geirrt,  so  sind  sie  noch  weniger  für  die
Gerichtsvollzieher  verbindlich.  Diese  haben  kraft  ihrer
Stellung  selbständig  auf  eigene  Gefahr  die  Gesetze  hinsichtlich
  des  Gegenstandes  der  Zwangsvollstreckung  anzuwenden
  (Seydel,  StR.  Bd.  3  S.  581).

Die  Gültigkeit  vorstehender  Sätze  für  das  Vollstreckungsgericht
  vollends  ist  ganz  zweifellos  (Seydel
  a.  a.  O.).

So  z.  B.  ist  allgemein  anerkannt,  daß  der  Richter
die  Instruction  zum  Hypothekengesetz,  insoweit  erstere
mit  letzterem  in  Widerspruch  steht,  was  z.  B.  hinsichtlich
des  §  13  Abs.  IV  der  Instruction  im  Verhältniß  zu  §  121
Hyp.-Ges.  der  Fall  ist,  einfach  zu  ignoriren  hat  (Becher
a.  a.  O.  S.  670  Anm.  16  a.  E.;  Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  12,
S.  215).

Es  ist  der  Versuch  gemacht  worden,  die  Rechtsbeständigkeit
  der  beiden  Min.-Bek.  damit  zu  retten,  daß
gesagt  wird:  „Es  ist  anzunehmen,  daß  die  Hypothekgläubiger
  ihr  ihnen  nach  §§  3,  33,  45  Abs.  2  Hyp.-Ges.
zustehendes  und  nach  §  690  CPO.  geltend  zu  machendes
Widerspruchsrecht  jeder  Mobiliarpfändung  von  Hypothekpertinenzen
  gegenüber  geltend  machen  wollen,  und
diesen  zu  präsumirenden  Widerspruch  der  Hypothekgläu--biger
  haben  die  Gerichtsvollzieher  a  priori  zu  beachten
und  de  Söhalb  die  Pfändung  von  Hypothekperti-*)

  Anm.  der  Red.  Das  ist  doch  wohl  auch  anzunehmen.