40 Mobillarzwangsvollstreckung in Hypothekpertinenzen.
als nicht zu Recht bestehend, nicht zu beachten. Wollten
aber die beiden Minist.-Bek. eine neue, dem Reichsgesetz
entgegenstehende Bestimmung nicht treffen'), wollten sie
vielmehr, was wahrscheinlich ist, nur im Rahmen der
Reichsgesetze sich bewegen und den Gerichtsvollziehern
eine Anleitung zur Ausführung der ihnen reichsgesetzlich
zustehenden Rechte und Pflichten hinsichtlich des Gegenstandes
der Zwangsvollstreckung geben und haben sie bei
dieser Anleitung geirrt, so sind sie noch weniger für die
Gerichtsvollzieher verbindlich. Diese haben kraft ihrer
Stellung selbständig auf eigene Gefahr die Gesetze hinsichtlich
des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung anzuwenden
(Seydel, StR. Bd. 3 S. 581).
Die Gültigkeit vorstehender Sätze für das Vollstreckungsgericht
vollends ist ganz zweifellos (Seydel
a. a. O.).
So z. B. ist allgemein anerkannt, daß der Richter
die Instruction zum Hypothekengesetz, insoweit erstere
mit letzterem in Widerspruch steht, was z. B. hinsichtlich
des § 13 Abs. IV der Instruction im Verhältniß zu § 121
Hyp.-Ges. der Fall ist, einfach zu ignoriren hat (Becher
a. a. O. S. 670 Anm. 16 a. E.; Bl. f. RA. Erg.-Bd. 12,
S. 215).
Es ist der Versuch gemacht worden, die Rechtsbeständigkeit
der beiden Min.-Bek. damit zu retten, daß
gesagt wird: „Es ist anzunehmen, daß die Hypothekgläubiger
ihr ihnen nach §§ 3, 33, 45 Abs. 2 Hyp.-Ges.
zustehendes und nach § 690 CPO. geltend zu machendes
Widerspruchsrecht jeder Mobiliarpfändung von Hypothekpertinenzen
gegenüber geltend machen wollen, und
diesen zu präsumirenden Widerspruch der Hypothekgläu--biger
haben die Gerichtsvollzieher a priori zu beachten
und de Söhalb die Pfändung von Hypothekperti-*)
Anm. der Red. Das ist doch wohl auch anzunehmen.