5* que les avances susmention-
Hnées faites déjà ou à faire encore dans
Ia suite, par Pun ou Fautre tribunafl,
Ollicier de Justice ou autre autorité
compétente, seront restituées par la
Partie réquerrante acelle qui en aura
4 requise, par correspondance im-
médiate et sans intervention diplo-
matique. «
Fait et signé en double à THôtel
du Departement des aflaires Etran-
Beres d4 Bruxelles, le 7 Juin 1823.
H. A. de Salviati.
A. W. de Nagell.
155
5) Die obgedachten von dem einen
oder andern Gerichtshofe, Justizbeamten
oderder sonstigen kompetenten Behörde be-
reits gemachten oder noch zu machenden
baaren Auslagen, werden vermittelst un-
mittelbarer Korrespondenz und ohne diplo-
matische Dazwischenkunft von der requi-
rirenden Behörde der requirirten erstattet.
So geschehen und unterzeichnet in
doppelter Ausfertigung im Hotel des De-
partements der auswärtigen Angelegen-
heiten in Brüssel, den 7ten Juni 1823.
H. A. von Salbviali.
A. W. von Nagell.
(No. 8315.) Bekanntmachung wegen Aufhebung des Abschosses und Abfahrts-Gelbes mie
der freien Stadt Hamburg, auch in Bezug auf die zum deutschen Bunde
nicht gehörigen Preußischen Provinzen.
Vom 16ten Juli 1823.
D. in der freien Stadt Hambung, mittelst Rath= und Bürgerschlusses vom
I2ten Juni d. J., betreffend die Aufhebung der Zehnten-Abgabe auch in Beziehung
auf Staaten, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, beschlossen worden ist:
„daß gegen alle Staaten, welche eine Reziprozität beobachten werden, eine
„Freizügigkeit dahin bestehen solle, daß weder eine Auswanderungs-Steuer
„(census emigrationis) von Wegziehenden, noch eine Nachsteuer (ius
„detractus) von auswärks gehenden Erbschaften, Mitgiften oder sonstigen
„Kapitalien gefordert werden solle, worunter jedoch die Kollateralsteuer,
„welche von allen dort fallenden Erbschaften und auch von dortigen Bürgern
„zu entrichten, nicht zu rechnen sey.“
Seine Königliche Majestät aber durch die Kabinetsordre vom II#te#n
April 1822. zu bestimmen geruhet haben, daß gegen sämmtliche fremde Staaten,
in denen das Jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, forthin weder Ab-
schoß noch Abfahrtsgeld genommen werden soll, so sind die betreffenden diesseitigen
Provinzialbehörden angewiesen worden, dahin zu sehen, daß künftig bei keinem
Vermögens-Ausgang nach Hamburg Abschoß oder Abfahrtsgeld erhoben werde,
die Erhebung möge dem Fiskus oder Privakberechtigten zustehen.
Diese dem Senate zu Hamburg bereits mitgetheilte Verfügung, wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den léten Juli 1823.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Bernstorff.
(No. 816.)