Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Mo. 816.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 19ten Juli 1823., das Aufgebot und die Praͤ- 
klusion der Verwaltungs-Gläubiger des vormaligen Königreichs Westpha- 
len und Großherzogthums Berg betreffend. 
A-# den Bericht der Immediatkommission für die abgesonderte Restverwaltung 
vom oten Juli d. J. genehmige Ich, nach deren Antrag, daß mit dem durch 
Meine Order vom Zosten Juli v. J. angeordneten Liquidationsverfahren wegen 
der Verwaltungsansprüche an das vormalige Königreich Westphalen und das 
Großherzogthum Berg, ein Praäklusionskermin in Verbindung gesetzt werde. Ich 
will daher hierdurch bestimmen, daß alle diejenigen, welche in Beziehung auf die 
mit dem Preußischen Staate vereinigten, zum vormaligen Königreich Westphalen 
und zum vormaligen Großherzogthum Berg gehörig gewesenen Landestheile, 
noch unbefriedigte Verwaltungsansprüche aus der Zeit der Fremdherrschaft zu 
haben vermeinen, ihre Forderungen — sie mögen bei irgend einer Behörde bereits 
angemeldet seyn, oder nicht — spätestens bis zum letzten Dezember d. J., insofern 
sie die vormals Westphälische Verwaltung betreffen, bei der Liquidationskom= 
mission zu Magdeburg, und wenn sie die ehemals Bergische Verwaltung angehen, 
bei der Liquidationskommission zu Düsseldorf, anzumelden verpflichtet sind, der- 
gestalt, daß alle bis dahin nicht besonders angemeldeten Ansprüche ohne Weiteres 
für präkludirt und ungültig erachtet werden sollen. 
In Ansehung der oben gedachten Verwaltungsansprüche in den zum vor- 
maligen Königreich Westphalen gehörig gewesenen Landeskheilen, wird ausdrück- 
lich besiimmt, daß darunter nur die unbefriedigten Forderungen an die Provinzial- 
Verwaltung aus der fremdherrlichen Periode, keinesweges aber die etwanigen 
Ansprüche an die Gesammtheit des aufgelöseten Staaks verstanden werden, welche 
letztere zur Westphälischen Zentralschuld gehören, wegen deren Behandlung erft 
nach der Vereinigung der betheiligten Regierungen über diesen Gegenstand, wei- 
tere Besiimmung erfolgen wird. 
Ich überlasse der Immediatkommission, hiernach die Bekanntmachung in 
den gesetzlich vorgeschriebenen Formen zu erlassen, und wegen Ausführung dieser 
Order das Weitere zu verfügen. 
Teplitz, den loten Juli 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Immediatkommission für die abgesonderte Restverwaltung. 
 
	        
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