Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

o. 819.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 19ten August 1823. wegen der allmonatlich 
und außergewöhnlich vorzunehmenden Kassen-Revisionen. 
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J% finde die Vorschläge zur Erhaltung einer strengen Ordnung und genauen 
Uebersicht bei sämmtlichen Kassen, die Mir das Staaks-Ministerium unterm. 
Iöten d. Mts. vorgelegt hat, zweckmäßig und verordne daher wie folget: 
1) In Betreff der gewöhnlichen allmonatlichen Kassenrevisionen: 
a) Die Hauprkassen in Berlin sollen wieder, wie ehemals, an einem und 
b) 
c. 
— 
demselben Tage, und zwar stets am letzten Tage im Monat, wenn dieser 
aber auf einen Sonn= oder Festtag fallt, den Tag vorher revidirt werden 
und die Revisionen Vormiktags um 0 Uhr beginnen, auch sollen die 
Räthe der General-Kontrolle, den Revisionen der wichtigsten dieser 
Kassen beiwohnen. 
In den Provinzen wird es den Chefs der Provinzial-Kollegien über- 
lassen, wegen Revision der Provinzial-, Kreis= und Spezialkassen, ähnliche 
Einrichtungen dahin zu treffen, daß die Revisionen an jedem Orte 
immer an demselben Tage und zur gleichen Stunde erfolge; die Art 
und Weise bleibt lediglich ihnen, jedoch unter ihrer eigenen Vertretung, 
überlassen. 
Eben so sollen die obersten Verwaltungen und die Chefs der Provinzial= 
Kollegien unter gleicher Verpflichtung in der Wahl der Kassen-Kura- 
toren und Renisoren nicht beschränkt seyn; sie dürfen jedoch nicht gestar- 
ten, daß das Kuratorium der Reihe nach geführt, oder mit solchem in 
bestimmten Zeiträumen gewechselt werde; es ist vielmehr nöthig, die 
zuverläßigsten, im Kassen= und Rechnungswesen am meisten geübten 
und mit den Eigenheiten der ihnen untergeordneten Kassen besonders 
vertrauten Räthe dazu zu bestimmen und nur in dringenden Fällen mit 
ihnen zu wechseln. 
2) In Betreff der außergewöhnlichen, namlich derjenigen Kassen-Revisionen, 
die außer den allmonatlichen zu unbestimmten Zeiten und ohne daß die 
Kassenbeamten davon unterrichtet sind, geschehen müssen, bestimme Ich: 
a) daß diesen Revisionen sämmtliche Staatskassen ohne alle Ausnahme 
unterzogen, und daß solche bei jeder Kasse jährlich nach Umständen 
einige-, wenigstens aber einmal vorgenommen werden sollen. 
b) Die obersten Verwaltungsbehörden und die Chefs der Provinzial-Kolle- 
gien, haben sich davon zu überzeugen: 
daß die ertraordinairen Kassen-Revisionen wirklich, und daß sie 
auch in einer dem Zwecke entsprechenden Art und von solchen Beam- 
ten
	        
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