Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Jusgegeben  Stutt  gart  Freitag  den  13.  December  1850.
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Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftskreis  des  Steuerkollegiums.

Verfugungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  vie  Abgränzung  der  Gewerbebefugnisse  der  Seckler
  und  Kürschner.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Geschäftokreis  des  Steuerkollegiums.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Erzielung  weiterer  Geschäfts-Vereinfachungen  haben  Wir  Uns,  auf  den  Antrag
Unseres  Finanz-Ministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  bewogen
gefunden,  den  §.  0  der  Verordnung  vom  21.  November  1849,  die  Vereinfachungen  im
Finanz-Departement  betreffend,  dahin  abzuändern,  daß  die  besondere  Zollabtheilung  bei  dem
Steuerkollegium  aufgehoben  und  demgemäß  auch  die  Zollvereinssachen,  gleich  den  Zollstrafsachen,
  in  den  Wirkungskreis  des  Steuerkollegiums  aufgenommen  werden  sollen.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  December  1850.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Cabinets-Direktor:
Maureler.