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38.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Jusgegeben Stutt gart Freitag den 13. December 1850.
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Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend den Geschäftskreis des Steuerkollegiums.
Verfugungen der Departements. Verfügung, betreffend vie Abgränzung der Gewerbebefugnisse der Seckler
und Kürschner.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend den Geschäftokreis des Steuerkollegiums.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Erzielung weiterer Geschäfts-Vereinfachungen haben Wir Uns, auf den Antrag
Unseres Finanz-Ministeriums und nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, bewogen
gefunden, den §. 0 der Verordnung vom 21. November 1849, die Vereinfachungen im
Finanz-Departement betreffend, dahin abzuändern, daß die besondere Zollabtheilung bei dem
Steuerkollegium aufgehoben und demgemäß auch die Zollvereinssachen, gleich den Zollstrafsachen,
in den Wirkungskreis des Steuerkollegiums aufgenommen werden sollen.
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 9. December 1850.
Wilhelm.
Der Chef des Finanz-Departements:
Knapp. Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maureler.