Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

von dem Urtel des Richters abhaͤngig zu machen: es muß aber der letztere 
jeden Falls von dem Beschluß des Staatsministeriums benachrichtigt werden. 
Was Ich vorstehend von der unfreiwilligen Dienst-Entlassung angeordnet 
habe, gilt auch von der Degradation, wofür Ich jedoch bloße Versetzung 
oder Aenderung in der Bestimmung und Dienstleistung des Beamten, so- 
fern damit keine Herabsetzung in Rang oder Besoldung verbunden, nicht 
geachtet wissen will. 
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Ich trage dem Staatsministerium auf, diese Meine Order in die Ge- 
setzsammlung einrücken zu lassen, damit jede Behörde, die es angeht, sich ge- 
bührend darnach achte. 
Berlin, den 21 len Februar 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
F 2 [o. 784.)
	        
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