Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

b) von rohen Haͤuten, Fellen und Haaren, desgleichen von Heringen, 
vom Centner Brutto. .. .... .. ... Ein halber Thaler; 
o) alle andere Gegenstaͤnde werden nach den Beñimmungen der ersten 
und zweiten Abtheilung der Erhebungsrolle vom 25sien Oktober 
1821. und ihren Deklarationen behandelt, sofern sie durch die- 
selbe aber beim Eingange hoͤher als mit Zwei Thalern vom 
Centner belegt sind, wird davon erhoben an Durchgangs-Ab- 
gabe ............ Zwei Thaler vom Cent- 
ner Brutto. 
Die Bestimmung dieser Anordnungen kommt von dem Tage an in Anwen- 
dung, wo sie den Steuerstellen bekannt werden. 
Gegeben Berlin, den Loten April 1823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Altenstein. v. Kircheisen. Gr. v. Bülow. v. Schuckmann. 
Gr. v. Lottum. v. Klewiz. Gr. v. Bernstorff. 
 
	        
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