Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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7) Fär die Erndtezeit können die drei Handtage in der Woche verdoppelt 
werden, welche dann aber mit zwei Manns= und vier Frauenstage ge- 
leistet werden können. 
8) Sind keine Spanndienste vorbehalten, oder ist der dreijährige Zeitraum, für 
welchen deren Vorbehalt zulässig ist, verflossen, so können in der Erndtezeit 
Handtage in Spanntage verwandelt werden, und es werden solchenfalls 
die Handtage mit Spanntagen nach dem Gewichte von Zwölf Berliner 
Scheffeln Roggen ausgeglichen, dergestalt, daß, wenn die an einem Tage 
geleisteten Erndtefuhren einzeln dieses Gewicht betragen, für einen solchen 
Spanntag drei Mannshandtage abgerechnet werden, wogegen, wenn die Ladung 
der Erndtefuhren größer oder kleiner ist, nach Verhältniß des Mehr= oder 
Minderbetrages eine verhältnißmäßig größere oder kleinere Anzahl Hand- 
tage abzurechnen ist. 
0) Auch können in den Wintermonaten vom Asten Dezember bis den Isten 
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Maͤrz zum Verfahren des Getreides statt der drei Handtage, Spanntage, 
jedoch nie uͤber eine Entfernung von sechs Meilen, und uͤberhaupt von 
jedem baͤuerlichen Wirthe nie mehr als sechs solcher Fuhren fuͤr jeden 
Winter, gefordert werden. Das Maaß der Ladung muß jedesmal im 
Vertrage bestimmt seyn, und darf für jede zweispännige Fuhre das Ge- 
wicht von zwölf Berliner Scheffeln Roggen nicht überschreiten. Bei die- 
sem Betrage einer Ladung werden vier Meilen, nämlich zwei Meilen des 
Hinwegs und zwei Meilen des Rückwegs, drei Mannshandtagen gleich 
eachtet. 
die Bespannung muß in allen Fällen so angenommen werden, wie sie 
der bäuerliche Wirth, ohne Rücksicht auf den Dienst, zur zweckmäßigen 
Bewirthschaftung seines Hofes hält, also nach Verschiedenheit der Fälle 
mit Ochsen oder Merden, zwei-, drei= oder vierspännig. Auch kann der 
bauerliche Wirth, mit Ausnahme des No. 0. gedachten Falles, niemals 
in dem Auseinandersetzungs-Rezeß zum voraus verpflichtet werden, über 
das No. 6. und 7. bestimmte Maaß hinaus rückständig gebliebene Dienste 
nachzuleisten, sondern nur dazu, die versäumten Leistungen in den gesetzlich 
dazu geeigneten Fällen zu vergüten, dessen ungeachtet bleibt es aber hinker- 
her für jeden einzelnen vorkommenden Fall versäumter oder ausgesetzter 
Dienste den Betheiligten ganzlich überlassen, sich deshalb auf jede beliebige 
Art in Güte auszugleichen. 
Größere als die oben bestimmten Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn 
die Kreis-Vermittelungs-Behörde sich von der Nothwendigkeit, daß sie 
geleistet werden müssen, imgleichen von der Fähigkeit des bauerlichen 
Wirthes, sie ohne besondern Nachtheil für den regelmäßigen Betrieb 
seiner Wirthschaft abzudienen, befriedigende Ueberzeugung verschafft. 
12) Das
	        
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