Fischerei auf solchen Gewässern, welche von den ihnen bei der Auseinandersetzung
verbleibenden Grundstücken eingeschlossen sind, in sofern sie darauf antragen,
immer mit überlassen werden.
#+# 28. Dem Gutsherrn gebührt für die Eigenthums-Verleihung an die b) Gaunste
bduerlichen Wirthe und für seine bisherigen Nutzungen vollständige Entschädigung.
§. 20. Diese wird nach den Leistungen der bäuerlichen Wirthe, mit Hang
Berücksichtigung der gutsherrlichen Gegenleistungen, bestimmt.
K. 3S. Hierbei werden der Gutsherrschaft zu gute gerechnet:
1) Geldzinsen der bäuerlichen Wirthe, nach dem bisherigen Betrage;
2) Hand= und Spanndienste, welche zur gewöhnlichen Bewirthschaftung des
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Guts in den drei letzten Jahren vor der Verkündung dieses Gesetzes von den
bauerlichen Wirthen wirklich geleistet worden sind, oder, Falls dies nicht zu
ermitteln ist, wie solche in Gemäßheit der S. 315. und 316. Tit. 7. Th. II.
des Allgemeinen Landrechts unter Zugrundelegung des Zustandes des Gutes,
in den gedachten drei Jahren, von Sachverständigen zu bestimmen, und
nach den 8#. 31. bis 36. zu berechnen sind;
Dienste, die zur gewöhnlichen Bewirthschaftung nicht gehören, sondern
nur in besonderen Fällen, als bei Bauten oder bei anderen außerordentli-
chen Gelegenheiten vorkommen, wobei durch Sachversiändige der jährliche
Betrag nämlich wieviel Tage und welch ein Maaß von Arbeit jährlich,
indem ein Jahr in das andere gerechnet wird, darauf anzunehmen ist,
und zwar wegen der Baudienste mit Berücksichtigung der §#. 120. u. f.
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821., sodann aber
der Werth nach F. 36. zu bestimmen ist;
Fruchtleistungen an Roggen, Gerste und Hafer nach dem bisherigen Be-
trage;
andere Fruchtleistungen einschließlich der nach §. 30. der Ablösungs-Ordnung
vom 7ten Juni 1821. anzuschlagenden Frucht-Zehnten, welche nach Ver-
hältniß ihres wirthschaftlichen Werths zu dem des Raoggens, auf Roggen
zu berechnen sind;
andere Natural-Abgaben, einschließlich der nach F. 30. der Ablösungs-=
Ordnung anzuschlagenden Fleisch-Zehnten, nach FH. 38. der gedachten
Ordnung zu Roggen berechnet;
die nach §. 20. aufgehobenen Berechtigungen der Gutsherrschaft nach der
von Sachverständigen anzuschlagenden Nutzung; und endlich
der in Roggen oder Geld auszudrückende Grundzins für diejenigen Lände-
reien und Nutzungsgegensläinde, welche etwa den bäuerlichen Wirthen nach
S. 27. und H. los. zugelegt worden.
#S3 1. Der Werth., der nach F. 30. No. 2. zur gewöhnlichen Bewirth-
schaftung des Gutes wirklich geleisteten oder beziehungsweise zu bestim-
Jabrgang 1633. e men-
zur Ausmit-
Elungen der