Metadata : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Universitäten.  233

Encyklopäuie  der  gesammten  Staatswissenschaften,  für  die  Einen  als  Einleitung
  zu  späteren  Einzelstudien,  für  die  Anderen  als  allgemeine  Uebersicht
  über  ein  grosses  und  wichtiges  Gebiet  des  menschlichen  Wissens;  sodann
  ein  System  der  Politik,  das  äussere  und  das  innere  Staatsleben,  die
Verfassungen  und  die  Verwaltung  umfassend,  ebenfalls  zur  allgemeinen
Orientirung  dienend.  —  Dass  ein  Einverständniss  zwischen  den  beiden  fraglichen
  Lehrern  darüber  wünschenswerth  wäre,  wer  von  ihnen  die  Sorge  des
Staates  für  die  Vermögensverbältnisse  zu  behandeln  habe,  ist  einleuchtend;
doch  würde  schliesslich  auch  der  Mangel  einer  Uebereinkunft  nicht  viel
schaden,  da  daraus  nur  die  Möglichkeit  einer  Wahl  für  die  Zuhörer  entstünde.


Ein  skademischer  Vortrag  über  Statistik  hat,  richtig  behandelt,  einen
doppelten  bedeutenden  Nutzen,  theils  im  Allgemeinen  für  die  Bildung
sämmtlicher  Tbeilnehmer,  theils  aber  insbesondere  für  künftige  Verwaltungsbeamte.
  Einmal  nämlich  macht  er  mit  Thatsachen  aus  dem  eigenen  Lando
und  aus  fremden  Ländern  bekannt,  welche  an  die  Stelle  oft  sehr  verschwommener
  Annahmen  die  Wahrheit  setzen,  und  wohl  auch  zu  ernstlicbem
  Nachdenken  über  die  Quellen  von  offenbaren  Uebeln  oder  über  die
Ursachen  fremder  vergleichungsmässig  besserer  Zustände  anregen.  Sodann
lehrt  er  den  richtigen  Gebrauch  statistischer  Aufstellungen  und  Tabellen,
welche  allerdings  nicht  selten  mit  gröbster  Sophistik  missbraucht  werden
(wie  alle  geschichtlichen  Thatsachen),  aber  mit  Ehrlichkeit  und  gutem
Scharfsinne  angewendet,  zur  unwiderleglichen  Nachweisung  der  Wahrheit
dienen  können.  Ueber  die  Zweckmässigkeit  eines  Lehrstuhles  für  Statistik
kann  somit  kein  Zweifel  sein,  namentlich  wenn  es  sich  von  der  Bildung
Solcher  handelt,  deren  heilsames  Wirken  zu  gutem  Theile  durch  eine
genaue  und  wahre  Kenntniss  der  Zustände  des  Landes  bedingt  ist.  Damit
ist  denn  auch  die  Versetzung  dieses  Lehrstuhles  in  die  staatswissenschaftliche
  Fakultät  gerechtfertigt,  falls  er  bisher  in  der  philosophischen  gestanden
haben  sollte.  Hierbei  ist  aber  eine  Bemerkung  über  die  dem  Lehrer  zur
Verfügung  zu  stellenden  Mittel  erfahrungsgemäss  nicht  überflüssig.  Jine
statistische  Thatsache  darf,  wenn  sie  wirklich  Beweiskraft  haben  und  überhaupt
  brauchbar  sein  soll,  nicht  veraltet  und  in  ihr  geschichtliches  Stadiuın
eingetreten  sein;  der  Statistiker  bedarf  also  immer  der  neucsten  Quelien
und,  soweit  es  sich  von  einer  die  Gesammtzustände  eines  Landes  schildernden
  Beschreibung  und  nicht  bloss  von  Zahlangaben  handelt,  auch  wieder
von  Zeit  zu  Zeit  einer  Auffrischung  der  persönlichen  Anschauung  wichtiger
Zustände.  In  ersterer  Beziehung  muss  die  Bibliothek  der  Unirersität  das
Erforderliche  liefern,  da  ein  Privatmann  dieses  Material  weder  anschaffen
noch  aufbewahren  kann;  die  Mittel  zu  Beidem  aber  liefern  günstige  Gelaltsverhältnisse.
  —  Ohne  Zweifel  wird  ein  tüchtiger  Statistiker  die  Fühig-