Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt  VI.  Militärverhältnisse  2c.  129.

3.  die  diätarisch  beschäftigten  Beamten,  welche  als  Ersatzreservisten  J.  Klasse  auf
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.  S.  103)  zu  militärischen  Uebungen
Huberufen  werden,  sind  hinsichtlich  des  Fortbezuges  des  Zivildiensteinkommens  für  die
dauer  er  beregten  Uebungen  den  zu  den  gewöhnlichen  Friedensübungen  einberufenen
Angehörigen  der  Reserve  und  Landwehr  gleichzustellen.

4.  Anrechnung  der  Zeit  der  militärischen  Dienstleistungen  auf  den
Vorbereitungsdienst  der  höheren  Beamten.  Erlaß  des  Min  der  öff.  Arb.  v.
21.  Juni  1905  (B.  Bl.  d.  Bauverw.  S.  453).

Nach  den  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Drüfung  für  den  Staatsdienst  im
Baufache  vom  1.  Juli  1900°7)  gelangt  die  Zeit,  während  deren  ein  Regierungsbauführer
infolge  von  Krankheit  oder  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  dem  Vorbereitungsdienste
  entzogen  war,  in  der  Staatsbauverwaltung  in  beschränkterem  Maße  zur
Anrechnung,  als  in  anderen  Verwaltungszweigen.  Für  letztere  finden  sich  die  näheren  Bestimmungen
  in  dem  Regulativ  vom  1.  Mai  1883,  betreffend  die  juristischen  Hrüfungen
und  die  Vorbereikung  zum  höheren  Justizdienst  (I.  M.  Bl.  1883  Nr.  18  S.  135),  in  dem
Negulativ  vom  30.  November  1883  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Befähigung  für  den
höheren  Verwalkungsdienst  vom  11.  März  1879  (M.  Bl.  f.  d.  i.  B.  1884  Nr.  1  S.  4)
und  in  dem  Erlasse  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  vom  23.  Januar  190|1,  betreffend
die  Anrechnung  der  Zeit  von  Krankheiten  oder  militärischen  Aebungen  auf  die  Dauer  des
Vorbereitungsdienstes  der  Bergreferendare  Geitschr.  f.  B.  H.  u.  S.  W.  1901  S.  39).  Da
hiermit  gewisse  Härten  für  die  Regierungsbauführer  verbunden  sind,  ermächtige  ich  Sie,
ihnen  auch  die  bisher  noch  nicht  angerechnete  Zeit  der  militärischen  Aebungen  auf  den  Vorbereitungsdienst
  anzurechnen,  soweit  dies  nach  den  in  den  oben  angezogenen  Bestimmungen
enthaltenen  Grundsähen  zulässig  sein  würde  und  sofern  nach  Ihrer  pflichtmäßigen  Leberzeugung
  die  ordnungsmäßige  Ausbildung  hierunter  nicht  leidet.

An  den  Herrn  Regierungspräsidenten  in  N.  N.“)

5.  Bereiterklärung  von  Beamten  zu  militärischen  Uebungen  2c.  Allg.
Verfügung  des  Justiz-Min.  v.  10.  Okt.  1908  (J.  M.  Bl.  S.  365).

Zur  Vermeidung  dienstlicher  Unzuträglichkeiten,  wie  sie  sich  mehrfach  daraus  ergeben
haben,  daß  Justizbeamte  sich  auf  Anfrage  der  Militärbehörde  zur  Ableistung  einer  militärischen
  Uebung  für  eine  bestimmte  Zeit  bereit  erklärt  haben,  ohne  vorher  das  Einverständnis
  der  vorgesetzten  Justizbehörde  eingeholt  zu  haben,  wird  im  Einvernehmen  mit  dem
Herrn  Kriegsminister  in  Ergänzung  der  früher  ergangenen  Vorschriften"“)  bestimmt:

Die  Justizbeamten  mit  Ausnahme  der  Notare  haben,  bevor  sie  sich  auf  Anfrage
der  Militärbehörde  zur  Ableistung  einer  Uebung  für  eine  bestimmte  Zeit  bereit  erklären,
auf  dem  Dienstwege  die  Ermächtigung  der  vorgesetzten  Provinzialjustizbehörde  zur  Abgabe
dieser  Erklärung  nachzusuchen.  Von  der  Provinzialjustizbehörde  ist  über  die  Erteilung  der
Ermächtigung  mit  tunlichster  Beschleunigung  unter  Beachtung  der  in  der  Rundverfügung
vom  21.  März'/7.  April  1904  —  I.  2222  —  angegebenen  Gesichtspunkte  zu  befinden.

6  6.  Runderl.  des  Min.  für  Handel  und  Gewerbe  v.  6.  Mai  1909  (M.  Bl.  d.  H.
u.  G.  V.  S.  268).

In  neuerer  Zeit  haben  sich  im  Betriebe  der  Fachschulen  für  die  Metallindustrie  öfter
Unzuträglichkeiten  daraus  ergeben,  daß  nach  Aufstellung  der  Stundenverteilungspläne  durch
erst  später  bekannt  gewordene  Einberufungen  von  Lehrern  zu  militärischen  Uebungen
Aenderungen  an  den  Plänen  erforderlich  wurden.  —  Auf  mein  Ersuchen  hat  der  Herr
Kriegsminister  in  dankenswerter  Weise  angeordnet,  daß  für  eine  möglichst  frühzeitige  Bekanntgabe
  aller  Einberufungen  zu  längeren  Uebungen  Sorge  getragen  werden  solle,  damit  die
Uebenden  selbst  und  ihre  vorgesetzten  Behörden  Zeit  und  Gelegenheit  haben,  sich  danach
einzurichten.  —  Uebrigens  ist  anzunehmen,  daß  vielfach,  z.  B.  nach  wiederholten  erfolgreichen
Reklamationen,  die  in  Betracht  kommenden  Lehrer,  wenn  ausnahmsweise  eine  frühzeitige
Mitteilung  der  Einberufung  nicht  möglich  ist,  selbst  wissen  werden,  daß  ihnen  eine  militärische
  Dienstleistung  mit  Sicherheit  bevorsteht.  Die  Herren  Direktoren  werden  deshalb
dafür  zu  sorgen  haben,  daß  die  Lehrer  ihnen  in  Fällen  dieser  Art  ihrerseits  rechtzeitig
Mitteilung  machen.  Anderseits  werden  die  Direktoren  nicht  aus  dem  Auge  lassen  dürfen,
daß  die  Ableistung  militärischer  Uebungen  auch  bei  Beamten  als  eine  staatsbürgerliche  Pflicht
anzusehen  ist,  mit  der  sich  die  Schulbetriebe  abzufinden  haben.  Reklamationen  aus  dienstlichem
  Interesse  werden  daher  nur  in  besonders  dringlichen  Fällen  anzubringen  sein.

Grund

 

)..  Bl.  d.  Bauv.  1900  S.  385,  1901  S.  385,  1902  S.  77.
da  )  Mittels  Runderl.  v.  30.  August  1905  den  übrigen  Provinzialbaubehörden  mit  der  Ermächtigung  übersandt,
nach  in  geeigneten  Fällen  zu  verfahren.
*  )  Vergl.  allg.  Verf.  vom  29.  Mai  1877  (J.  M.  Bl.  S.  96).

Heinemann,  Schulverwaltungs-Handbuck.  9