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2) Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler alle
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestatter, datß die Spur der
Frevler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis auf eine Stunde Entfernung von
der Grenze verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den land-
raͤthlichen Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und
nach der Anordnung des, zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürger-
meisters oder Ortsschultheissen vorgenommen werden.
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll
aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zwei-
tes Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde Landrath oder Beamten) übersenden,
bei Vermeidung einer Polizeistrafe von I bis # Rthlr. für denjenigen Ortsvor-
stand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber ver-
langen, daß der Förster, oder in dessen Abwesenheit der Waldwärter des Orts,
worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.
4) Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten
Gerichtskosten, soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Freoler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der
Betrag des Schadenersatzes und der Mandgebühren an die betrefsende Kasse des-
jenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
5) Den untersuchenden und bestrafenden Behäèrden in den Königlich-Preu-
ßischen und in den Herzoglich= Sachsen-Hildburghausenschen Staaten wird zur
Mlicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevler in jedem einzel-
nen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur
irgend möglich sepn wird.
6) Für die Konstatirung eines Forflfrevels, welcher von einem Angehörigen
des einen Staats in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offiziellen An-
gaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichrlich verpflichteten
Forst= und Polizei-Beamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen wor-
den, jener Glaube von der zur Aburktelung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen wer-
den, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen.
7) Es wird in der Regel nicht erforderlich seyn, die denunzirenden Forst-
Bedienken in den ausländischen Gerichten zur Bestätigung ihrer Anzeigen erscheinen
u lassen; sondern das requirirende Gericht wird in den mehrsten Fällen blos die
Rüge, nebst Beschreibung des Pfandes und den übrigen Beweismitteln, dem requi-
rirten Gerichte mitzutheilen haben.
8) Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preuben,
und Seiner Durchlauckt des Herzogs von Sachsen-Hildburghausen zweimal gleich-
lautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgler gegenseitiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in den beiderseiligen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht
werden. Berlin, den 28sten Oktober 182.1.
Koniglich-Prcußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
In Abwesenheit des Herrn Chefs Exzelleng.
Der Wirkliche Geheime Legationsrakh
Ancillon.