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außer dem Grenzbezirke den Steuerbeamten darüber aufrichtige Auskunft
geben, von wem und woher die Waaren bezogen worden, und wohin, auch
an wen sie abgeliefert werden sollen.
Ueber den Handel mit Waaren soll jeder Kaufmann ordnungsmäßig Buch
führen. In diesem Handlungsbuche ist auch von allen unmitrelbar aus dem
Auslande bezogenen sieuerpflichtigen Waaren, der Tag und der Ort, an
welchem die Versteuerung gelrisiet worden, beim Empfang der Waare an-
zumerken.
Die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirk in das Innere des Landes
#bergeheden Waaren, müssen mit der im Grenzbezirk empfangenen Bezette-
lung, bis zum Bestimmungsorte begleitet seyn, zum Ausweis über die er-
folgte Versteuerung oder Anmeldung.
Wer #:# it den aus dem Auslande oder dem Grenzbezirk bezogenen
Waaren ein Gewerbe treibt, ist verbunden, die um Grenzbezirk empfangene
Bezettelung der darin genannten Steuersielle, oder sofern keine darin
benannt ist, der Steuerstelle des Orks, wo die Waare abgeladen werden soll,
und zwar Begleitscheine zu deren Gebrauch, andere Bescheinigungen da-
gegen, sofern dle Waare mit einer höhern Steuer als 4 Rlhlr. von einem
Zentner belegt ist, und die Menge einen viertel Zenner überschreitet, zum
Miliren zuzzustellen. Die Waare ist auch, wenn die Bezettelung in einem
Begleitschein besteht, so wie in andern Fällen auf Erfordern, vor deren
Niederlegung, zur Reoiston zu siellen.
Baumwollene Stuhlwaaren und Zeuge von Baumwolle und Seide oder
Wolle gemischt, Branntweine aller Art, Kaffee, Salz, Tadacksfabrikate,
Wein und Zucker, welche außerhalb des Grenzbezirks im Binnenlande ver-
sendet werden, müssen, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren oder
des Zuckers, einen halben Zentner, und der andern Waaren, einen Zentcner
übersteigt, allemal mit einem Frachtbriefe oder Transportzeltel vom Absender,
wer er sey, versehen seyn, worin der Name des Absenders, der Name
des Empfängers und der Bestimmungsort der Waare, deren Menge und
Gattung, der Absendungsort, die Zahl der Tage, binnen welcher die
Waare am Beslimmungsorre geliefert seyn muß, und Tag und Jabr der
Aussiellung enthalren sind.
Der Frachtbrief muß, ausgenommen wenn solcher von dem Inhaber
einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über die Gegensiände seines Gewerbes,
oder von einem Weinbergsbesitzer über eigenes Erzeugniß an Wein aus-
gesiellt worden, vor dem Abgang der Waare, der dazu bestellken Steuerbe-
hörde zum Wisiren und zum Stempeln, welches unenkgeldlich geschieht, vor-
gelegr.