44 Entscheidungen des OLG. München.
eines Richters wegen Besorgniß der Befangenheit desselben
gemäß § 24 a. a. O. nur den Parteien, nämlich
der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten
zusteht, dem Richter aber weder hier noch
sonstwo das Recht eingeräumt ist, sich, weil er sich für
befangen hält, seiner richterlichen Thätigkeit zu entschlagen,
der § 30, der es dem Richter zur Pflicht macht,
von jedem Verhältnisse, das seine Ablehnung rechtfertigen
könnte, dem zuständigen Anzeige zu machen, seine Entstehung
der Intention des Gesetzgebers, Verhältnisse,
welche dazu angethan sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit
des Richters auf Seite der Partei zu erwecken,
dieser aber nicht bekannt sind, durch Anzeigeerstattung
seitens des Richters selbst rechtzeitig der Kenntnißnahme
und Würdigung des zuständigen Gerichts zu unterstellen,
um ein aus diesem Gesichtspunkte anfechtbares
Urtheil zu vermeiden, verdankt, keineswegs aber den
Zweck hat, es dem Richter zu ermöglichen, sich, weil ihm
die Ausübung seines Richteramtes gegenüber einem Angeschuldigten
aus gesellschaftlichen oder sonstigen Rücksichten
unangenehm ist, beliebig zu entschlagen und das
aon den treffenden Richtern als Grund ihrer Selbstablehnung
geltend gemachte collegiale Verhältniß als ein offenkundiges,
der Staatsanwaltschaft sowohl als dem Beschuldigten
wohlbekanntes einer Anzeige nach § 30 der
Röt PO. seitens der einschlägigen Richter gar nicht bedurfte
und in keiner Weise die Ablehnung eines derselben
rechtfertigen könnte. Beschluß vom 16. November 1888.
St PO. 8 147. Akteneinsicht. Zur Einsicht der
dem Gerichte vorliegenden Untersuchungsakten ist der
Angeschuldigte auch dann nicht befugt, wenn er Rechtsanwalt
ist, weil hienach nur der Vertheidiger zur Einsicht
dieser Akten berechtigt ist, hiemit aber diese Einsicht
durch andere Personen, insbesondere auch den Angeschuldigten,
ausgeschlossen, erscheint und die Eigenschaft