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#K. 20. Gegenstände, deren Werth für das Pfund, die Thara abgerech-
net, 10 Rthlr. oder mehr beträgt, müssen deklarirt und der Werth davon muß
auf der Adresse angegeben werden.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe kann, nach der Wahl des Ab-
senders, der Werth deklarirt werden oder nicht.
g. 3o0. Das Porto für erslere, einer gezwungenen Deklaration unter= Pocto von
worfenen Gegenstände, wird nach der Goldtare (5. 35.), — für freiwillig dekla- wlie
rirte dagegen nach der Packet-Taxe (§. 23.) erhoben.
. Geldporto.
§#. 31. Das Geldporto regulirt sich
#a) nach der Entfernung (F. 2.) und
b) nach dem Werthbetrage.
§. 32. An Porto bei Versendungen von gemünztem und ungemönztem, Für gemürt.
Silber wird erhoben: # t
bis 1 Rthlr. einfaches Briefporto, ——’*
über 1 Rthlr. bis 20 Rehlr. zweifaches Briefporto,
— 20 — — 50 — dereffaches —
wenn dieses nicht mehr betraͤgt, als das Porto von 100 Rthlr. voll, in welchem
Falle nur das letztere in Anwendung kommt;
über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr., wie 100 Rthlr. voll.
Bei Summen von und uͤber 100 Rthlr. tritt eine Taxprogression ein, welche von
5 zu 5 Meilen mit 4 Sgr. fuͤr jedes Hundert, und mit 2 Sgr. für jedes halbe
Hundert (von 101 Rthlr. bis 150 Rthlr. und von 151 Rthlr. bis 200 Rthlr. ꝛc.)
bis die Sendung 1000 Rthlr. voll erreicht, fortschreitet, von wo ab fuͤr jede fer-
nere 100 Rthlr. 3 Sgr., und für jede do Rthlr. 11 Sgr., von 5 zu Meilen
erhoben werden.
§. 33. Alle fremde Silbermünzen werden nach der Münzvergleichungs-- F ulremde
Tabelle vom Iöten Oktober 1821. (Gesetz-Sammlung 1821. Pag. 100.) 5.
berechnet.
12 Gulden Reichsgeld nach dem 24 Guldenfuß werden 7 Rthlr., — und
III Mark Hamburger Banko 50 Rthlr. Preußisch Silbergeld gleich gesetzt.
§. 3. Für Kupfermünze wird das Porto nach der Packet-Tare bezahlt. m
§. 36. An Porto für die Beförderung von Gold= und Werhhstlücken rghen u.
(§. 30.) wird erhoben: kofück
bis 50 Rthlr. zweifaches Briefporko,
über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. wie für 100 Rthlr.,
jedoch muß das doppelte Briefporto erreicht werden.
Bei Summen von Llo# Rthlr. und darüber trikt eine Taxprogression ein,
welche von s zu § Meilen mit 3 Sgr. für jedes Hunder,, und mit 15 Sgr. für
jedes halbe Hundert (von 101 Rithlr. bis 150 Rthlr. und von 151 Rthlr. bis
200
t. gur Kupfer-
unze.