K. 50. Die Post hat zwar keine Verpflichtung, angekommene Packete
dem Empfänger nach seiner Wohnung zu befördern; in wieweit indeß zur Bequem-
lichkeit des Publikums eine Beförderung dieser Art statt finden kann, bleibt den
besonderen Anordnungen des General-Postmeisters überlassen.
Abschnitt IV.
Packkammergeld.
§. 00. Fur die sichere Aufbewahrung der mit den Posten ankommenden =
Packete und Gelder wird, wenn solche nicht am folgenden Tage nach Bestellung
der Adresse von der Post abgeholt werden, als Entschädigung für die Kosten der
Unterhaltung des dazu nöthigen Lokals ein besonderes Packkammer= oder Lager-
geld nach folgenden Sätzen, und zwar stets vom Empfänger der Packete 2c. ent-
richter:
Fuür die ersien vier Tage
a) für jedes einzelne Packet
bis Zo Pfund schwer 1 Sst.
uͤber 30 bis 60 Pfund 2
über Oo Pfund 3
b) fuͤr Geld und Werthstuͤcke in Kisien, **x Beuteln oder Fssern,
bis 100 Rthlr. 1 Sgr.
über 10# Rehlr. bis 500 Rthlr. 2
über 500 Rthlr. bis 1000 Rehlr. 3
und für jede 1o#o Rihlr. 1 Sgr. mehr.
§. 601. Bleiben die Packete länger liegen, so wird vom öten Tage ab
der doppelte Betrag vorstehender Sätze resp. mit 2, 4 und 6 Sgr. u. s. w. für jede
Woche erhoben.
H. 02. Werden Packete und Gelder nach Verlauf von 14 Tagen nach
Ankunft der Post von der Post nicht abgeholt, oder können solche in dem Falle,
daß der Absender nicht bekannt ist, nicht zurückgesandt werden; so muß davon
eine Anzeige öffentlich im Posthause ausgehängt, auch in das Intelligenzblatt des
Orts, wenn solcher ein bedeutender Handelsplatz ist, sonst aber in das der Prooinz
inserirt werden.
g. 63. Ist dieses fruchtlos, und kann innerhalb dreier Monate weder
Absender noch Empfänger ausgemittelt werden, so sind Packete und Gelder an
das Generalposiamt einzusenden, welches hierüber eine Bekanntmachung in dem
Berliner Intelligenzblatte erlätzt, worin eine genaue Bezeichnung der Packete ꝛc.,
des Abgangs= und Bestimmungsorkes derselben, so wie des Tages, des Abgangs
und der Ankunft enthalten seyn muß.
Diese Bekanntmachung ist nach Verlauf von 4 Wochen zu wiederholen, und
wenn sich demnächst Niemand meldet, können die Güter nach Ablauf eines Jah-
Jahrgaug 1821. Nn res,