g. 88. Alles, was nach obigen Bestimmungen nicht vorschriftsmäßig
verpackt und versiegelt ist, wird zur Befoͤrderung mit der Post nicht angenommen.
Verlangt der Absender die Befoͤrderung dennoch, so geschiehet solches ledig-
lich auf seine Gefahr, und dieses wird in dem Falle, daß ein Postschein ertheilt
wird, auf demselben bemerkt.
h. 89. Schießpulver, und uͤberhaupt solche Sachen, welche ihrer Natur
nach den uͤbrigen Postguͤtern verderblich werden koͤnnen, imgleichen lebendige
Thiere, duͤrfen mit den Posten nicht befoͤrdert werden.
Abschnitt VlIIlI.
Zahlung und Berechnung des Postgeldes.
§. 90. Alle Postgefaͤlle und Gebühren, mit Ausschluß des Briefbestell-
geldes, werden auf den Adressen und Scheinen in Silbergroschen notirt, und in
Preußischem Kurant entrichtet.
§# IWienn bei Berechnung des ganzen Portobetrages Pfennige vor-
kommen, so werden für
I oder 2 Pfennige 3 Pfennige oder Sgr.
4 5 6 3 *
7 8 9
und
lo oder 11 Pfennige 1 Silbergroschen
erhoben und berechnet.
#. 92. Ueber bezahltes Postgeld wird keine Quittung ertheilt.
Die Adressen und Scheine, worauf das Porto notirt ist, dienen dem Publi-
kum sowohl, als in Fällen der Portorückgabe den Postanstalten als Quiktung.
§. 03. Die Poslbeamten dürfen daher die Briefe, Scheine, Sachen:
nicht eher aushändigen, bevor die Zahlung nicht erfolgt ist.
Geschiehet solches dennoch, so darf es nicht anders als unter monatlicher
Abrechnung statt sinden. Der Postbeamte bleibt aber für das Porto verhaftet;
jedoch ist derselbe ohne Genehmigung des General-Postmeislers nicht befugt, we-
gen früher unbezahlt gebliebenen Porto, Briefe 2c. zurückzubehalten.
§. 0.1. In Fällen, wo der Postbeamte Porto kredirirt, ist derselbe berech-
tigt, dafür nach vorangegangener Vereinigung mit den Korrespondenten eine bil-
lige Kontogebühr für sich zu erheben.
g. 95. Kein Korrespondent ist verpflichtet, bei unrichtiger Anwendung
der Portotare Seitens der Postbeamten, Portobeträge unter 15 Sgr. nachzuzablen.
. 00. Höbere Nachforderungen ist derselbe nur dann zu berichtigen schul-
dig, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe des Briefes 2c. angr-
meldet werden.
Kön-