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Frei vom Fährgelde bleiben: 4½#
I) Alle Königliche und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörige Pferde
und Wagen und deren Führer; 5*
2) alle marschierende und im Dienst reisende Milirairpersonen, Kommandos
u. s. w. mit ihren Prden, Dienstwagen und Gepäck;
3) die in Dienstgeschakiten reisenden Königlichen Beamten mit ihrem Fuhrwerk.
Gegeben Berlin, den 126en Dezember 1823.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow. Graf v. Lottum.
(No. 907.) Allerhoͤchste Kabinetsorder und Tarif vom 29sten Dezember 1824., zur Er-
gänzung der Erhebungsrolle vom 19ten November d. J.
D. die Beweggründe noch vorhanden sind, aus welchen die Besiimmung der
in dem 1 sten Abschnitte der Zten Abtheilung der Erhebungsrolle vom ten No-
vember d J. gedachten Durchgangs-Abgaben von Waaren, welche mit Ueber-
schreitung der Oder oder rechts derselben durchgeführt werden, vorbehalten worden
ist, inzwischen aber der Zeitpunkt der Bekanntmachung eingetreten; so will Ich,
daß jene Durchgangs-Abgaben vom Iisien Januar 1825. an, einsiweilen nach
den Sätzen des anliegenden Tarifs erhoben werden, und haben Sie darnach das
Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 20sten Dezember 1824.
« Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister von Klewiz.
Tarif,
zur Ergänzung des Abschnikts 1. der dritten Abtheilung der Erhebungsrolle,
vom 19ten NoLember 1824.
ei der Durchfuhr von Waaren, welche mit Ueberschreitung der Oder oder
rechts derselben durchgeführte werden, ist zu erheben: vem Zentner.
1) Von baumwollenen Steuhlwaaren (zweite Abtheilung Art 2. c.
neuen Kleidern (17.), kurze Waaren (10.); von gebleichter,
gefärbter oder gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhl-
waaren, auch leinenen mit Baumwolle gemischten Zeugen oder
Waaren „(2 I. ec. und 1.); von Seide, seidenen und halbseidenen
Waaren (20.); von wollenen Slublwaaren, auch solchen, die
mit Baumwolle oder Leinen gemischt sind, und von Hutmacher-=
arbeit (30. c. d. und c.); in sofern die Ein= oder Auefuhr zur
See geschit: . ... 6
sofern die Durchfuhr blog landeinwärts geschihtt 3—–/—