Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 5—
(No. 849.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Februar 1 8324., wegen der Rangverhält-
nisse der rheinischen Justizbeamten.
Ar Ihren, in Betreff der Rangverhüältnisse der rheinischen Justizbeamten, erstat-
teten Bericht vom 2ten Februar d. J. bestimme Ich:
1) daß der erste Präsident und der Generalprokurator des rheinischen Appel-
lationsgerichtshofes, den Rang der Ober-Landesgerichts-Chef-Prasidenten;
die Senats-Präsidenten des Appellationsgerichtshofes, der erste General-=
Advokat, und die Präsidenten der Landgerichte, den Rang der Ober-Lan-
desgerichts-Vizepräsidenten;
die Appellationsgerichtsräthe, die übrigen General-Advokaten, die Ober-
Prokuratoren, und die Handelsgerichts-Präsidenten, den Rang der Ober-
Landesgerichtsräthe;
die Prokuratoren bei dem Appellationsgerichtshofe, die Landgerichtsräthe und
Prokuratoren, den Rang unmittelbar hinter den Ober-Landesgerichtsräthen
und vor den Oberlandesgerichts-Assessoren;
die Appellations= und Landgerichts-Assessoren und die Handelsrichter, den
Rang der Oberlandesgerichts-Assessoren;
die Friedensrichter den Rang der Domainen-Juslizbeamten, haben sollen.
Ein jeder Beamte trägt die Uniform seiner Klasse, die Landgerichtsrärhe
und die mit ihnen rangirenden Beamten, die Uniform der Ober-Landesgerichts-
Räthe, ohne Epaulets. Diejenigen Beamten, denen bereits ein Karakter beige-
legt ist, welcher ihnen einen höhern Rang ertheilt, als ihnen nach den obigen
Bestimmungen zukomiten würde, behalten den höhern Rang.
Berlin, den öten Febrnar 182..
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister von KRircheisen.
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Jahrgang 1821. J Mo. 850.)