Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Die  zweite  Verfassungskommission.  Die  Verordnung  vom  17.  Januar  1820.  15

und  zwar  jede  der  drei  Deputiertengruppen  für  sich,  Abgeordnete  zum
Provinziallandtag,  zu  welchem  außerdem  Vertreter  der  größeren,  kreisfreien
  Städte,  sowie  die  Standesherren  der  Provinz  und  „die  Bischöfe,
wo  sie  sind“,  gehören.  Die  Provinziallandtage  wählen  schließlich  „jeder
Stand  aus  seiner  Mitte“,  die  „Deputierten  zum  Allgemeinen  Landtag“.
Die  Zuständigkeit  der  Kreistage  und  Provinziallandtage  soll  eine  beschließende,
  jedoch  rein  kommunale,  die  des  Allgemeinen  Landtags  eine
staatliche  sein  und  vorzugsweise  in  einer  näher  zu  regelnden  Mitwirkung
bei  der  Gesetzgebung  bestehen:  alle  Gesetzentwürfe  des  in  der  V.  v.
22.  Mai  1815  bezeichneten  Inhalts  (s.  o.  10)  sind  dem  Allgemeinen
Landtag  vorzulegen;  wie  es  gehalten  werden  soll,  wenn  dieser  das
Gesetz  verwirft,  „ist  zu  bestimmen".  Außer  den  hierauf  bezüglichen
Vorschriften  seien  in  die  Verfassungsurkunde  noch  andere  aufzunehmen:
über  „Gleichheit  aller  Staatsbürger  vor  dem  Gesetz;  Gleichheit  der
christlichen  Konfessionen  und  Duldung  und  Freiheit  aller  Religionsübungen“;
  „das  Recht  eines  jeden,  auf  einen  unparteiüschen  richterlichen
Urteilsspruch  zu  provozieren“;  Unabhängigkeit  der  Gerichte,  Petitionsrecht
  (also  Grund=  und  Freiheitsrechte,  „Rechte  der  Preußen“),  endlich
über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  und  der  übrigen  Staatsbeamten.

Die  vorstehend  wiedergegebenen  „Ideen“  wurden  im  August  1819
einer  besonderen  Kommission  —  einem  Ausschuß  der  vor  zwei  Jahren
eingesetzten  Staatsratskommission  (oben  11)  —  zur  Beratung  und  näheren
Ausgestaltung  überwiesen,  doch  gelangte  diese  zweite  Verfassungskommission
so  wenig  ans  Ziel  wie  jene  erste.  Sie  beschloß  (v.  Treitschke  2  596),
zunächst  einen  allgemeinen  Plan  über  das  Ganze  der  ständischen  Einrichtungen
  zu  entwerfen  und  sodann,  schrittweise  aussteigend,  die  Entwürfe
  der  Kommunalordnung,  der  Kreis-  und  Provinzialordnung,
schließlich  der  Staatsverfassungsurkunde  aufzustellen.  Zu  einer  Ausführung
dieses  Beschlusses  kam  es  aber  nicht.

Hardenberg  ließ  sich  dadurch  nicht  entmutigen.  Er  kämpfte  allein  —
nach  dem  Rücktritt  Humboldts,  Boyens  und  Beymes,  der  einzigen
Minister,  welche  damals,  außer  ihm  selbst,  die  Verfassung  emstlich
wollten,  allzu  allein  —  weiter.  Auf  sein  Anraten  verhieß  der  König
in  der  V.  wegen  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens  vom  17.  Januar
1820  (GS  9),  die  Verwaltung  der  bestehenden  und  künftigen  Staatsschulden
  den  „sReichsständen“  zu  unterstellen.  Die  Aufnahme  von  Staatsanleihen
  solle  „nur  mit  Zuziehung  und  unter  Mitgarantie  der  künftigen
reichsständischen  Versammlung  geschehen".  Damit  war  die  Einsetzung
einer  Volksvertretung,  einer  „reichsständischen  Versammlung“,  für  den
nächsten  Fall  der  Inanspruchnahme  des  Staatskredits  zu  einer  rechtlichen