&. 33. Die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Land-
tags bestimmten Tage, geschiehet zu gehdriger Zeit durch Unsern Kommissarius.
§. 34. Die Abgeordneten müssen sich spätestens an dem Tage vor der
Erdfnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius, als
dem Landtags-Marschall, melden.
K. 36. ODer Prorvinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste von A. Erhfnun
Unserm Kommissarius eröffnet. Leseeenr
30. Derselbe isi die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein Kommisarius
haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, 15 (laster
deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden. Er theilt den Ständen, in tuch Do
Gemchheit Unserer Instruktion, die Propositionen mit, und empfängt die von des letztern.
ihnen abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstige Vorstellungen,
Bitten und Beschwerden.
#. 37. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Eintritt
zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten, so“
wie die Stände Deputationen an ihn absenden können.
. 38. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen destelben
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landcagsabschied den Ständen.
« H.39.BeiEröffmmgdessandtagssowohhalözuFassunggültigekDOMAI-
Beschlüsse,müsstnwenigstcnsvreiBiektheiledekGesamIntheitderAbgeotdneten9«"««
auf demselben gegenwaͤrtig seyn.
§#. 40. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der Stände ihren
Sitz nach der F. 2. bestimmten Reihefolge.
& 4l. Sobald die Proposstionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags-
Marschall in der Plenarversammlung, mit Berücksichtigung des Stimmenverhälc-
nisses nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Auöschüsse, welche die an
dev Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlußnahme
gehörig vorzubereiten haben. Das Direktorium dieser Ausschüsse führt dasjenige
Mualich aus dem ersten oder zweiten Stande, welches der Landtags-Marschall dazu
estimmt.
. 42. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der Land-
tags-Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zundchst alles ab, was auf Ruhe
und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu
sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichst beschleunigt werden.
& 43. Obyue galtige Ursachen und Vorwissen des Landlags-Marschalle.
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen
fardert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei bem Landtags-Kommissarius,
welcher sodann in Ansehung der Fürsten die erforderliche Bevollmächtigung veran-
laßt, bei dem 2ten, Zten und #ten Stande aber den Stellvertreter sofort einberuft.
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