Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

&. 33. Die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Land- 
tags bestimmten Tage, geschiehet zu gehdriger Zeit durch Unsern Kommissarius. 
§. 34. Die Abgeordneten müssen sich spätestens an dem Tage vor der 
Erdfnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius, als 
dem Landtags-Marschall, melden. 
K. 36. ODer Prorvinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste von A. Erhfnun 
Unserm Kommissarius eröffnet. Leseeenr 
30. Derselbe isi die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein Kommisarius 
haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, 15 (laster 
deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden. Er theilt den Ständen, in tuch Do 
Gemchheit Unserer Instruktion, die Propositionen mit, und empfängt die von des letztern. 
ihnen abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstige Vorstellungen, 
Bitten und Beschwerden. 
#. 37. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Eintritt 
zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten, so“ 
wie die Stände Deputationen an ihn absenden können. 
&#. 38. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen destelben 
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landcagsabschied den Ständen. 
« H.39.BeiEröffmmgdessandtagssowohhalözuFassunggültigekDOMAI- 
Beschlüsse,müsstnwenigstcnsvreiBiektheiledekGesamIntheitderAbgeotdneten9«"«« 
auf demselben gegenwaͤrtig seyn. 
§#. 40. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der Stände ihren 
Sitz nach der F. 2. bestimmten Reihefolge. 
& 4l. Sobald die Proposstionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags- 
Marschall in der Plenarversammlung, mit Berücksichtigung des Stimmenverhälc- 
nisses nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Auöschüsse, welche die an 
dev Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlußnahme 
gehörig vorzubereiten haben. Das Direktorium dieser Ausschüsse führt dasjenige 
Mualich aus dem ersten oder zweiten Stande, welches der Landtags-Marschall dazu 
estimmt. 
&#. 42. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der Land- 
tags-Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zundchst alles ab, was auf Ruhe 
und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu 
sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichst beschleunigt werden. 
& 43. Obyue galtige Ursachen und Vorwissen des Landlags-Marschalle. 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern 
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen 
fardert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei bem Landtags-Kommissarius, 
welcher sodann in Ansehung der Fürsten die erforderliche Bevollmächtigung veran- 
laßt, bei dem 2ten, Zten und #ten Stande aber den Stellvertreter sofort einberuft. 
S. 44.
	        
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